Rz. 295

Muster 3.49: Beendigung bzw. Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen vollständiger Erwerbsminderung

 

Muster 3.49: Beendigung bzw. Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen vollständiger Erwerbsminderung

(1) Wird dem Arbeitnehmer der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung zugestellt, endet das Arbeitsverhältnis – ohne das es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des dem Rentenbezug vorangehenden Tages, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den jeweiligen Bescheid unverzüglich vorzulegen. Das Arbeitsverhältnis endet nicht gemäß der vorstehenden Regelung, wenn der Arbeitnehmer auf einem anderen, seiner Erwerbsminderung gerecht werdenden Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann, sofern (i) dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und (ii) der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung binnen zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Textform geltend macht.

(2) Bezieht der Arbeitnehmer aufgrund des Bescheides eines Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung, ruht das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente, längstens bis zu seiner Beendigung. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den jeweiligen Bescheid unverzüglich vorzulegen. Das Arbeitsverhältnis ruht nicht gemäß der vorstehenden Regelung, wenn der Arbeitnehmer auf einem anderen, seiner Erwerbsminderung gerecht werdenden Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann, sofern (i) dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und (ii) der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung binnen zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids in Textform geltend macht.

 

Rz. 296

Die Klausel kann als Ergänzung der allgemeinen Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden und den besonderen Fall des Eintritts einer vollständigen Erwerbsminderung abdecken.[368] Ziel ist es, eine hochkomplexe Gemengelage einer möglichst einfachen Lösung zuzuführen. Allerdings lässt die Klausel bereits erkennen, dass es weiterhin kein einfacher Weg sein wird, wenn der Mitarbeiter – in der vorliegenden Konstellation häufig schwerbehindert bzw. einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt – unter Berufung auf § 164 Abs. 4 SGB IX seine (Weiter)Beschäftigung verlangt. Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 175 SGB IX ist vorliegend nicht erforderlich, da die Klausel auf den Bezug einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung abstellt.

 

Rz. 297

Die Klausel stellt eine auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis dar, da der Eintritt des die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführenden Ereignisses ungewiss ist. Gem. § 21 TzBfG sind daher etliche für befristete Arbeitsverhältnisse relevante Regelungen zu beachten. Hierzu zählen insbesondere das Erfordernis eines Sachgrundes, die Schriftform i.S.d. § 14 Abs. 4 TzBfG sowie die Information des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung, § 15 Abs. 2 TzBfG. Dies bedeutet, dass nicht bereits der Zugang des Rentenbescheides zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, sondern noch eine Handlung des Arbeitgebers erforderlich ist. Als Sachgrund ist – ähnlich wie bei der Altersgrenze – die durch den Rentenbezug zumindest grundsätzlich gegebene wirtschaftliche Absicherung des Arbeitnehmers ausschlaggebend.[369]

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