Rz. 293

Muster 3.48: Zeitliche und Zweckbefristung

 

Muster 3.48: Zeitliche und Zweckbefristung

(1) Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Datum]. Es endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – (i) mit Erreichen des dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Zwecks [Kurzbeschreibung des Zwecks, z.B. Elternzeitvertretung für Arbeitnehmerin A], frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung, (ii) spätestens mit Ablauf des [Datum].

 

Rz. 294

Dieser Vorschlag kombiniert die Zweckbefristung mit der kalendarischen Befristung. Die Befristungsabreden sind unabhängig voneinander. Sollte der Arbeitgeber z.B. die Mitteilung über die Zweckerreichung verpassen, bleibt als Rettungsanker die kalendarische Befristung, deren Voraussetzungen allerdings gegeben sein müssen.[367]

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