Rz. 165

Der weitere Absatz 3 stellt klar, dass derartige Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Geheimnisschutz auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten. Absatz 4 soll verhindern, dass Absatz 3 im Einzelfall faktisch zu einem umfassenden nachvertraglichen Wettbewerbsverbot führt, ohne jedoch die rechtlichen Anforderungen eines solchen zu erfüllen und damit Wirksamkeitsbedenken unterliegt (vgl. § 3 Rdn 192 ff. Wettbewerbsverbote).[260]

 

Rz. 166

Darüber hinaus wurde hier von einer eigenständigen Vertragsstrafenregelung abgesehen. Dies liegt schlicht daran, dass der gesetzliche Rahmen bereits umfassende Sanktionsmöglichkeiten bereitstellt (vgl. oben unter Rdn 155). Gleichwohl ist es selbstverständlich möglich, eine ergänzende Vertragsstrafe aufzunehmen, die die gesetzlichen Sanktionen ergänzt (vgl. § 3 Rdn 182 ff. Vertragsstrafen).

[260] Vgl. umfassend hierzu MAH-ArbR/Reinfeld, § 30 Rn 39 ff. m.w.N.

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