Rz. 68
Ein weiteres Mittel der Entgeltflexibilisierung ist die Verknüpfung eines Zahlungsanspruches mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer soll entweder überhaupt erst dann Anspruch auf eine bestimmte Zahlung haben, wenn das Anstellungsverhältnis einen bestimmten Stichtag überdauert (sog. Stichtagsklausel) oder alternativ verpflichtet sein, eine bereits erhaltene Leistung wieder an den Arbeitgeber zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis einen bestimmten Stichtag außerhalb des Bezugszeitraumes nicht überdauert (sog. Rückzahlungsklausel).[133] Angesichts der durchgehend hohen Hürden, die die Rechtsprechung in den letzten Jahren für die Entgeltflexibilisierung aufgestellt hat und in Anbetracht der wesentlichen Grundprinzipien des § 611 BGB, erstaunt es wenig, dass entsprechende Bindungsklauseln nicht in Bezug auf Vergütungsbestandteile vereinbart werden können, die der Mitarbeiter sich durch seine Arbeitsleistung bereits verdient hat (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 12 GG).[134] Stichtags- und Rückzahlungsklauseln kommen damit nur noch in Betracht bei Sonderzahlungen, die der reinen Honorierung bereits gezeigter oder künftiger Betriebstreue (reiner Betriebstreuecharakter) dienen oder für Sonderzahlungen, die sonstigen anlassbezogen Zwecken dienen (z.B. Weihnachtsgeld[135]). Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter und Sonderzahlungen mit Mischcharakter (Entgelt- und z.B. Betriebstreuecharakter)[136] – unabhängig von der Lage des Stichtages[137] – dürfen nicht vom (Fort-)Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden.
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