Rz. 3

Gemäß § 106 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Dieses arbeitsvertragliche Weisungsrecht schränken arbeitsvertragliche Regelungen über den Arbeitsinhalt ein. Je konkreter die Tätigkeit im Arbeitsvertrag beschrieben ist, desto weniger Spielraum bleibt für das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO. Wählen die Vertragsparteien also eine möglichst abstrakte Bezeichnung für die geschuldete Tätigkeit (z.B. Arbeiter[1]), kann der Arbeitgeber auf Grundlage des Weisungsrechts gemäß § 106 GewO die geschuldete Tätigkeit konkretisieren. Wird hingegen die Tätigkeit präzise beschrieben, etwa eine Stellenbeschreibung zum Vertragsinhalt gemacht, ist das arbeitsvertragliche Weisungsrecht insoweit eingeschränkt.

 

Rz. 4

Welchen Weg die Vertragsparteien gehen, will wohlüberlegt sein. Eine abstrakte Tätigkeitsbezeichnung eröffnet einerseits Spielräume für das Weisungsrecht des Arbeitgebers; andererseits wird der Kreis der Arbeitnehmer, die im Falle betriebsbedingter Kündigungen in eine Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehen sind, erweitert. Die Sozialauswahl setzt u.a. die arbeitsvertragliche Austauschbarkeit der Arbeitnehmer voraus. Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz wegfällt, muss also mittels Weisungsrechts auf den Arbeitsplatz des sozial weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmers versetzt werden können. Lässt die Tätigkeitsbezeichnung mithin weite Spielräume für die Ausübung des Weisungsrechts, erweitert sich regelmäßig auch der Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer.[2]

 

Rz. 5

Unabhängig vom Konkretisierungsgrad der Tätigkeitsbezeichnung finden sich in der Praxis häufig arbeitsvertragliche Versetzungsklauseln, die das Weisungsrecht gemäß § 106 GewO wieder auf das gesetzliche Maß erweitern. Auch eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag hindert den Arbeitgeber dann nicht an der Ausübung des Weisungsrechts zum Inhalt der Tätigkeit. Versetzungsklauseln führen ebenfalls zur Erweiterung des Kreises der in eine Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer.

[1] Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, § 12, Gragert/Katerndahl, Rn 10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge