Rz. 168

In den meisten Deckungsprozessen geht es um den Vorwurf, der Versicherungsnehmer oder sein Fahrer habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Die Grenzen zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit sind fließend, die Rechtsprechung ist ebenso unübersichtlich wie uneinheitlich.

 

Rz. 169

Da im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen sind, hängt der Ausgang eines derartigen Deckungsprozesses oft davon ab, wie geschickt oder ungeschickt der Versicherungsnehmer oder der von ihm beauftragte Rechtsanwalt die subjektive Seite vorträgt.

 

Rz. 170

Besonders deutlich wird dies beim Rotlichtverstoß: In den meisten Fällen wird vorgetragen, der Versicherungsnehmer sei "durch die tief stehende Mittagssonne geblendet" worden. Durch diese Einlassung wird ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten zugestanden: Ein Kraftfahrer, der in eine Kreuzung einfährt, ohne das Farbsignal der Verkehrssignalanlage erkennen zu können, handelt auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbar.[191]

[191] OLG Dresden VersR 1996, 576 = r+s 1996, 342; OLG Köln SP 1996, 397; OLG Hamm NJW-RR 1999, 1553.

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