Rz. 86
Der Versicherer muss Arglist beweisen.[63] Objektiv falsche Angaben sind jedoch ein Indiz für ein vorsätzliches und arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers; dieser muss daher gegebenenfalls die gegen ihn sprechende Vermutung entkräften.[64]
Rz. 87
Bei Arglist besteht keine Nachfrageobliegenheit des Versicherers und auch keine Belehrungspflicht über die Rechtsfolgen.[65]
Von Arglist ist auszugehen, wenn
▪ | der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug falsche Angaben macht,[66] |
▪ | zwei Vorschäden verschwiegen werden,[67] |
▪ | falsche Angaben zum Kaufpreis gemacht werden,[68] |
▪ | der Versicherungsnehmer falsche Angaben zur Anzahl der Fahrzeugschlüssel macht,[69] |
▪ | der Versicherungsnehmer falsche Angaben zur Laufleistung des entwendeten Fahrzeuges macht.[70] |
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