Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 6.537,96 € der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger hat 2008 einen PKW Mercedes E 220 CDI bei der Beklagten kaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € in der Teilkaskoversicherung. Er betreibt in C eine Pizzeria und behauptet, das Fahrzeug sei am 00.02.2011 nach Schließung der Pizzeria gegen 0.30 Uhr entweder von ihm oder seinem Bruder vor seiner Wohnung in E abgestellt worden. Am nächsten Morgen hätten er und sein Bruder festgestellt, dass das Fahrzeug aufgebrochen und dabei beschädigt worden sei. Entwendet worden sei das Navigationssystem COMAND. Dieses habe er 2008 für 2.500,00 € von einem ihm heute nicht mehr bekannten Verkäufer in S erworben. Vermittelt habe den Kauf sein Vetter, der in S einen Autohandel betreibe. Der Einbau des COMAND-Systems sei durch einen Freund des Bruders erfolgt, der als Mechaniker bei Mercedes arbeite. Kauf- oder Einbaubelege gebe es nicht.

Den Nettoreparaturaufwand beziffert er mit 6.480,60 €, den er abzüglich der Selbstbeteiligung mit der Klage geltend macht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm 6.537,96 € sowie weitere 313,86 € jeweils nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet den behaupteten Versicherungsfall sowie den Einbau des angeblich entwendeten Navigationsgerätes. Sie behauptet, das Navigationsgerät sei bei einer späteren Besitzerin eingebaut gewesen. Auch deshalb geht sie von einem vorgetäuschten Versicherungsfall aus und macht zudem Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung geltend. Dazu verweist sie darauf, dass der Kläger in der Schadensanzeige die Fragen nach Zeugen für den Versicherungsfall nicht beantwortet und einen Vorsteuerabzug verneint habe. Außerdem bestreitet sie die Aktivlegitimation des Klägers.

Der Kläger legt Fotos vor, die angeblich das Fahrzeug mit einem COMAND Navigationssystem zeigen und behauptet, er habe die Frage nach einem Vorsteuerabzug missverstanden, weil das Fahrzeug überwiegend privat genutzt werde.

Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört.

Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.05.2012, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem zwischen ihnen bestehenden Fahrzeugversicherungsvertrag kein Anspruch auf Entschädigungsleistung aus Anlass des behaupteten Versicherungsfalles vom 17.02.2011 zu. Denn der Versicherungsfall ist nicht nachgewiesen und zudem besteht jedenfalls Leistungsfreiheit der Beklagten wegen arglistiger Täuschung und damit einhergehender Verletzung der vertraglich vereinbarten Aufklärungsobliegenheit bei den Angaben zum Vorsteuerabzug in der Schadensanzeige.

1.

Der Kläger hat den Versicherungsfall nicht bewiesen.

Nach allgemeinen Regeln trägt im Ausgangspunkt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für den Versicherungsfall. Da jedoch das Entwendungsrisiko typischerweise dadurch gekennzeichnet ist, dass die Entwendung sich ohne greifbare Zeugen oder sonstige Beweismittel vollzieht, würde der mit dem Versicherungsvertrag versprochene und durch Prämien bezahlte Versicherungsschutz für diese Fälle entwertet. Zur Vermeidung dieses Ergebnisses hat die Rechtsprechung Beweiserleichterungen entwickelt. Danach reicht es zunächst aus, dass der Versicherungsnehmer Tatsachen behauptet und falls erforderlich auch beweist, aus denen sich das äußere Bild des Versicherungsfalles ergibt, also einen Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Versicherungsfall schließen lässt. Gelingt ihm dies, so hat der Versicherer die Möglichkeit, seinerseits Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung folgt. Erbringt der Versicherer diesen Beweis, so ist es nunmehr Sache des Versicherungsnehmers, den vollen Beweis einer versicherten Entwendung zu erbringen. Diese Beweisregeln gelten auch bei einem Teilediebstahl (OLG Hamm ZFS 2011, 271). In einem solchen behaupteten Versicherungsfall muss der Versicherungsnehmer Spuren darlegen und beweisen, die auf ein Aufbrechen oder eine sonstige unbefugte Öffnung des Fahrzeugs schließen lassen. Daneben ist der Nachweis erforderlich, dass die als entwendet angegebenen Teile des Fahrzeugs vor dem Abstellen des Fahrzeugs vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren.

Nach diesen Beweisregeln ist dem Kläger der Beweis des Versicherungsfalles ...

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