Rz. 683

Mit Wirkung vom 1.1.2005 waren die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zu zu einer einheitlichen Leistung zusammengefasst worden, dem Bürgergeld[721] (bis 1.1.2023: Arbeitslosengeld II (ALG II)).

Bürgergeld im Überblick:[722]

Bürgergeld können alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Arbeitslosen zwischen 15 und 65 Jahren erhalten;
Bürgergeld wird im Anschluss an das reguläre Arbeitslosengeld – bei Bedürftigkeit – gezahlt und ersetzt die Arbeitslosenhilfe bzw. die Sozialhilfe;
Die Unterstützungspauschale beträgt für Alleinstehende 502 EUR monatlich; hinzu kommt noch die Kostenübernahme für Miete und Heizung;
(Ehe-)Partner bekommen 451 EUR monatlich (= je 90 %);
Bezieher von Bürgergeld erhalten auch Leistungen für ihre Kinder: 318 EUR je Kind bis 6 Jahre, 348 EUR je Kind bis 13 Jahre und 420 EUR je Kind von 13 bis unter 18 Jahren; allerdings wird das Kindergeld von der Pauschale abgezogen, ferner wird eigenes Einkommen und Vermögen der Kinder angerechnet;
 
  Regelleistung Quelle SGB II
502 EUR RL für Alleinstehende 100 % § 20 Abs. 2 SGB II
451 EUR RL für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft 90 % § 20 Abs. 3 SGB II
318 EUR RL für Kinder von 0 bis 5 Jahre 60 % § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II
348 EUR RL für Kinder von 6 bis 13 Jahre* 70 % § 74 SGB II
420 EUR RL für Kinder von 14 bis 17 Jahre 75 % § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB II
402 EUR RL für unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern/RL für ohne Zustimmung ausgezogene U 25'er 80 % § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II/§ 20 Abs. 2a SGB II
 

Rz. 684

Der Regelbedarf ab 1.1.2023 setzt sich wie folgt zusammen:

 

Rz. 685

Die Zahlungen summieren sich wie folgt:

 
Haushaltstyp Zahl der Haushalte Leistungen in EURO*
Singles 1 913 820 811
Alleinerziehende, ein Kind 396 379 1173
Alleinerziehende, zwei Kinder 179 794 1456
Alleinerziehende, drei Kinder 50 292 1723
Alleinerziehende, vier oder mehr Kinder 17 638 2040
Paar ohne Kinder 444 221 1186
Paar, ein Kind 243 487 1580
Paar, zwei Kinder 196 189 1881
Paar, drei Kinder 85 866 2197
Paar, vier oder mehr Kinder 43 765 2686
Insgesamt 3 665 086 1126

*Regelsatz Arbeitslosengeld II, Miete/Heizen, Sozialgeld/Kinderzuschlag, Mehrbedarfszuschläge (z.B. Alleinerziehende, besondere Ernährung bei Krankheit), Einmalleistungen (z.B. Makler, Umzug, Kaution) und Sozialbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung – die zum Teil nicht ausgezahlt werden. Hartz-IV-Empfänger ohne eigenes Einkommen.

Einkommen muss, soweit es zu berücksichtigen ist, vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden. Einkommen ist das, was die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft während des Bezugs der Leistung wertmäßig hinzugewinnen. Das bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung Vorhandene, ist Vermögen. Welches Einkommen in welcher Höhe zu berücksichtigen ist, ist in den §§ 11 bis 11b SGB II sowie in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V – geregelt. Die nachfolgenden Grafiken zeigen Beispiele für eine alleinstehende Person ohne Kinder und für ein Ehepaar mit einem Kind.

 

Rz. 686

Keine Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) erhalten

erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die sich ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen,
nicht erwerbstätige Ausländer und ihre (ausländischen) Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II),
Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II). In der Praxis können nur EU-Bürger ggf. ein solches Aufenthaltsrecht besitzen. Der Ausschluss gilt aber nicht für Unionsbürger, die Angehörige eines Unterzeichnerstaats des EFA sind. Die Zulässigkeit des Ausschlusses von Unionsbürgern, die sich nur zur Arbeitsuche aufhalten, wird von der Rechtsprechung zunehmend auch für nicht unter das EFA fallende Unionsbürger bezweifelt, da der Ausschluss gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV und des Art. 4 VO 883/2004 EG verstößt. Für arbeitsuchende Unionsbürger, die bereits (auch geringfügig) erwerbstätig sind oder waren, und deshalb europarechtlich als "Arbeitnehmer", "Selbstständige" oder "Verbleibeberechtigte" gelten, greift der Ausschluss für "nur Arbeitsuchende" nicht, Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes, insbesondere Asylbewerber und Ausländer mit einer Duldung,
Personen, die in einer (voll-)stationären Einrichtung untergebracht sind (Ausnahmen: Krankenhaus-/Rehaaufenthalt von voraussichtlich weniger als 6 Monaten oder Freigänger),
Auszubildende, deren Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach dem §§ 51, 57 und 59 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) zumindest dem Grunde nach förderungsfähig ist (Ausnahmen siehe § 7 Abs. 6 und § 27 SGB II), oder
Menschen im gesetzlichen Rentenalter sowie absehbar für mehr als 6 Monate Erwerbsunfähige (§ 7a, § 8 Abs...

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