Rz. 81

Anteile/Beteiligungen an deutschen Kapital- oder Personengesellschaften, die sich im Privatvermögen des Emigranten befinden, fallen wie das Kapitalvermögen unter den Begriff des sonstigen Vermögens i.S.v. Art. 8 DBA Schweiz/Deutschland (E). Die vorstehenden Ausführungen zum Kapitalvermögen sind daher sinngemäß übertragbar.

 

Rz. 82

Dagegen sind die Anteile/Beteiligungen an deutschen Kapital- oder Personengesellschaften, die zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens gehören, unterschiedlich zu behandeln. Ist der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes im Wohnsitzstaat ansässig, wird gem. Art. 6 Abs. 1, Abs. 9 S. 1 DBA Schweiz/Deutschland (E) das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens, welche der Erblasser außerhalb seines Wohnsitzstaates hatte, im Betriebsstättenstaat besteuert. Das bedeutet, dass im Fall von Anteilen/Beteiligungen an deutschen Kapital-/Personengesellschaften einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte eines in der Schweiz verstorbenen Erblassers diese Anteile in Deutschland der Besteuerung unterliegen.

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