Rz. 103

Der Kanton Nidwalden befreit Ehegatten, Kinder, (Ur-)Großkinder, Stief- und Pflegekinder sowie inzwischen auch die Eltern, Schwiegerkinder, Stief-, Pflege- und Schwiegereltern von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (Art. 157 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 Steuergesetz Nidwalden (StG NW))[110]). Zudem sind Zuwendungen an Personen, die zum Zeitpunkt der Zuwendung bzw. des Todestags seit mindestens fünf Jahren in dauernder Wohngemeinschaft mit dem Erblasser/Schenker gelebt haben, nach Art. 157 Ziff. 3 StG NW ebenfalls steuerfrei. Vermögensübergänge an inner- und außerkantonale juristische Personen sind steuerfrei sofern diese nach dem Recht des Sitzkantons von der Besteuerung befreit sind (Art. 156 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StG NW).

 

Rz. 104

Darüber hinaus ist ein Betrag in Höhe von 20.000 CHF pro Empfänger nach Art. 164 Abs. 2 StG NW steuerfrei. Dadurch werden Gestaltungsspielräume eröffnet, da der Freibetrag jedem Empfänger nicht nur einmalig, sondern pro Steuerperiode, d.h. jährlich, zusteht.

 

Rz. 105

Die Erbschafts- und Schenkungssteuersätze betragen 5 % für Geschwister und deren Nachkommen sowie (Ur-)Großeltern; 10 % für Onkel, Tanten und deren Nachkommen sowie als Maximalsteuersatz 15 % in allen anderen Fällen (Art. 164 Abs. 1 StG NW).

 

Rz. 106

Die 30 %-Grenze des § 4 Abs. 2 AStG wird aufgrund der niedrigen Erbschafts- und Schenkungssteuersätze im Kanton Nidwalden, die unabhängig von der Höhe der Zuwendung sind, in vielen Fällen unterschritten, sodass innerhalb des Zehnjahres-Zeitraums Vorsicht geboten ist und im Einzelfall nachgerechet werden muss.

[110] Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden des Kantons Nidwalden vom 22.3.2000 (NG.521.1).

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