Rz. 15
Der Rechtsanwalt, der das einem anderen Rechtsanwalt übertragene Mandat übernimmt (abgesehen von einer bloßen Beratung), hat sicherzustellen, dass der früher tätige Rechtsanwalt von der Mandatsübernahme unverzüglich benachrichtigt wird, § 15 Abs. 1 BORA.[9]
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