Rz. 15

Der Rechtsanwalt, der das einem anderen Rechtsanwalt übertragene Mandat übernimmt (abgesehen von einer bloßen Beratung), hat sicherzustellen, dass der früher tätige Rechtsanwalt von der Mandatsübernahme unverzüglich benachrichtigt wird, § 15 Abs. 1 BORA.[9]

[9] Der Rechtsanwalt, der neben einem anderen Rechtsanwalt ein Mandat übernimmt (es sei denn, es handelt sich nur um eine Beratung), hat diesen unverzüglich über die Mandatsmitübernahme zu unterrichten, § 15 Abs. 2 BORA.

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