Rz. 69

Eine gewisse Verpflichtung zur "Basisvorsorge" gegen das gerade im Erbrecht nicht unerhebliche Haftungsrisiko wurde den Rechtsanwälten durch die Einführung der Pflichtversicherung gegen Haftpflichtrisiken gemäß § 51 BRAO auferlegt. Neben der Erhöhung der Mindestversicherungssumme können Anwälte das Risiko persönlicher Haftung auch gesellschaftsrechtlich durch die Wahl einer bestimmten Rechtsform der Berufsausübung minimieren.

Darüber hinaus kann gemäß § 52 BRAO die Haftung vertraglich beschränkt werden, nämlich der Höhe nach durch Individualvereinbarung begrenzt auf die Mindestversicherungssumme oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen ebenfalls der Höhe nach (auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme) sowie personell auf sachbearbeitende Mitglieder der Sozietät oder inhaltlich durch die Beschränkung des Mandats auf bestimmte Rechtsbereiche.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge