Rz. 13

Gelegentlich übernimmt der Rechtsanwalt auch Tätigkeiten, die außerhalb der eigentlichen anwaltlichen Berufstätigkeit liegen. Beispielsweise tritt er als Makler auf oder übernimmt (auch) die betriebswirtschaftliche Beratung des Mandanten. Im Bereich des erbrechtlichen Mandats sind insbesondere die nachfolgenden Tätigkeiten von Bedeutung:

 

Rz. 14

& Der Rechtsanwalt als Steuerberater

Betätigt sich der Rechtsanwalt neben der Bearbeitung des erbrechtlichen Mandats als Steuerberater, so zählt dies, jedenfalls was den Kernbereich der steuerberaterlichen Tätigkeit anbelangt, zu einem wesentlichen Bestandteil der anwaltlichen Berufstätigkeit.[14] Insofern liegt also ein Anwaltsvertrag vor.

 

Rz. 15

& Der Rechtsanwalt als Vermögensverwalter (Testamentsvollstrecker, Vormund, Betreuer, (Verfahrens-)Pfleger, Nachlassverwalter, Schiedsrichter o.Ä.)

Häufig nimmt der auf dem Gebiet des Erbrechts tätige Rechtsanwalt oder Notar vermögensverwaltende Aufgaben wahr. Ist er beispielsweise als Testamentsvollstrecker tätig, so stellt sich die Frage, ob dies vom Anwaltsvertrag umfasst ist oder ein hiervon unabhängiges Auftreten darstellt. Die Zuordnung kann nicht nur steuerrechtliche[15] Auswirkungen haben, sie hat auch haftungs- und vergütungsmäßige Konsequenzen. In der Regel erfordert die Wahrnehmung vermögensverwaltender Aufgaben den Einsatz anwaltsfremder Spezialkenntnisse.[16] Größtenteils hat der Gesetzgeber daher auch eigene Haftungs- und Vergütungsregelungen normiert bzw. die Höhe der Vergütung in das freie Ermessen gestellt. Für die Wahrnehmung des Testamentsvollstreckeramtes sieht § 2221 BGB beispielsweise eine "angemessene Vergütung" vor; die Testamentsvollstreckerhaftung ist in § 2219 BGB ebenfalls speziell geregelt. Hieraus lässt sich ableiten, dass die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker wohl keinen Bestandteil des Anwaltsvertrags bildet, sondern stattdessen ein von der anwaltlichen Berufstätigkeit zu unterscheidendes Auftreten darstellt. Gleiches muss dann auch für die übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeiten gelten, die ein Rechtsanwalt zuweilen wahrnimmt.

[15] So können die Honorare aus der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sein, sofern der Rechtsanwalt die Tätigkeit überwiegend von Mitarbeitern durchführen lässt und ihr nicht mehr den eigenen Stempel aufdrückt (Stempeltheorie). Ist die dadurch erzielte Vergütung nicht unwesentlich zu den sonstigen Einkünften der Sozietät, können deren Gesamteinkünfte von der Gewerblichkeit infiziert und damit gewerbesteuerpflichtig werden (Abfärbetheorie).
[16] Borgmann/Jungk/Schwaiger, § 6 Rn 20.

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