Rz. 59

Nach § 121 Abs. 3 ZPO, § 78 Abs. 3 FamFG kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

Die überwiegende Meinung geht dabei davon aus, dass die Beiordnung eines nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auch dann ohne Einschränkung i.S.v. § 121 Abs. 3 ZPO erfolgen kann, wenn die Kanzlei des beigeordneten Anwalts nicht weiter vom Prozessgericht entfernt ist, als der am weitesten im Gerichtsbezirk gelegene Ort, da insoweit keine Mehrkosten anfallen.[75]

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