Rz. 30

In der Praxis wird häufig zwischen Haupt- und Unterbevollmächtigtem ungeachtet der berufsrechtlichen Problematik eine Gebührenteilung vereinbart, ohne das konkrete Auftragsverhältnis zu klären. Hinsichtlich der Gebühren eines Terminsvertreters bzw. Unterbevollmächtigten kommt es jedoch entscheidend darauf an, ob dessen Beauftragung durch den Hauptbevollmächtigten im Namen des Mandanten oder aber im eigenen Namen erfolgt ist.

Der BGH hatte bereits 2011 darauf hingewiesen, dass der unterbevollmächtigte Terminsvertreter seine Vergütung entweder durch die Partei nach dem RVG oder durch den Prozessbevollmächtigten aufgrund interner Vereinbarung mit ihm erhalten kann. Bei Unklarheit könne der Hauptbevollmächtigte die Gebühren nach dem RVG in der Kostenfestsetzung daher nur verlangen, wenn er eine Berechnung nach § 10 RVG des Unterbevollmächtigten an den Mandanten zur Glaubhaftmachung vorlegt.[41]

Im Nachgang zu dieser Entscheidung hat auch das OLG Koblenz nochmal festgestellt, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt. Im Kostenfestsetzungsverfahren reiche deshalb zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht aus, ebenso wenig wie dessen anwaltliche Versicherung.[42] Wird der Terminsvertreter in eigenem Namen beauftragt, ist im Übrigen umstritten, ob die vereinbarten Kosten in Rechnung gestellt werden können.[43]

 

Rz. 31

 

Praxistipp

Im Falle einer Terminsvertretung ist vorab das konkrete Auftragsverhältnis zu klären. Dies hat auch haftungsrechtliche Folgen. Die gesetzlichen Gebühren nach Nrn. 3401 ff. VV RVG fallen nur dann an, wenn die Beauftragung im Namen des Mandanten erfolgte, was bei einer Abrede zur Gebührenteilung in der Regel nicht der Fall sein dürfte. Der Anfall der gesetzlichen Gebühren sollte im Kostenfestsetzungsverfahren durch eine dem Antrag beigefügte vom Terminsvertreter auf den Mandanten ausgestellte Rechnung glaubhaft gemacht werden.

[41] BGH, Beschl. v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11.
[43] Verfahren anhängig beim BGH unter Az. X ARZ 477/22, VIa ZB 22/22 sowie VIII ZB 53/21; abl. u.a. OLG München, Beschl. v. 12.8.2022 – 11 W 467/22, AnwBl Online 2022, 638; OLG Köln, Beschl. v. 5.8.2021 – I-17 W 201/19; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.11.2017 – 13 WF 999/17; bejahend LAG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 7.4.2022 – 3 Ta 72/21 und AG Berlin-Mitte, Beschl. v. 11.3.2020 – 122 C 3032/19.

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