Rz. 17

Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Vorliegend handelt es sich um eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Der Anwalt war vom Mandanten beauftragt, einheitlich den Schaden geltend zu machen. Die teilweise Regulierung des Schadens führt dabei hinsichtlich des Restschadens nicht zu einer neuen gebührenrechtlichen Angelegenheit. Der BGH hat daher zutreffend entschieden, dass ein Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten verlangen kann, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird.[25] Da außergerichtlich eine einheitliche Geschäftsgebühr aus 10.000 EUR entstanden ist und davon bereits eine 1,3-Geschäftsgebühr aus 5.000 EUR reguliert wurde, berücksichtigt die vorliegende Abrechnung nicht die Gebührendegression. Mit der Klage kann als Nebenforderung lediglich noch die betragsmäßige Differenz zwischen einer 1,3-Geschäftsgebühr aus 10.000 EUR abzüglich der bereits gezahlten 1,3-Geschäftsgebühr aus 5.000 EUR geltend gemacht werden.

[25] BGH, Urt. v. 20.5.2014 – VI ZR 396/13, AGS 2014, 325 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2014, 475; AGkompakt 2018, 38.

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