Rz. 109

In § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO wird ein Additionsverbot für einige Arten von Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten angeordnet, soweit diese als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Von diesem Additionsverbot gibt es eine wichtige Ausnahme in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten für die Berechnung der Anwaltsgebühren: Bei Aufträgen zur Zwangsvollstreckung setzt sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren zusammen aus der Hauptforderung, den Verfahrenskosten, den Zinsen und den bisher angefallenen Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 25 Abs. 1 Ziff. 1 Hs. 1 RVG). Siehe § 8 Rdn 18 ff.

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