Rz. 108

Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren nach dem für den Hauptprozess maßgebenden Wert (§ 23a RVG). Es ist also der Wert des geplanten Prozesses zu ermitteln und dieser Wert für die Berechnung der Gebühren für das PKH-Bewilligungsverfahren anzuwenden. Der Wert des Bewilligungsverfahrens und der Wert des Hauptprozesses werden im Übrigen nicht zusammengerechnet. Siehe das § 9 Rdn 9 ff. zur Prozesskostenhilfe.

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