Rz. 5

Diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass der Anwalt bereits in der Hauptsache beauftragt ist und gleichzeitig auch im Verfahren über die Prozesskostenhilfe tätig wird. Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe (zur Gleichstellung von Verfahrenskostenhilfe und der Stundung nach § 4a InsO vgl. die Erläuterung zu § 12) gehört zum Rechtszug des Verfahrens, für das die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragt wird. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist verfahrensrechtlich zwar ein eigenständiges (Neben-)Verfahren; jedoch bestimmt Nr. 2, dass das Prozesskostenhilfeverfahren gebührenrechtlich mit dem Hauptsacheverfahren dieselbe Angelegenheit bildet. § 16 Nr. 2 gilt für alle Instanzen der Hauptsache. Der Anwalt, der in der Hauptsache tätig ist, kann seine Vergütung also insgesamt nur einmal abrechnen (§ 15 Abs. 2). Zur Frage des maßgebenden Gebührenrechts in Übergangsfällen siehe § 60 Rdn 64.

 

Rz. 6

Durch § 16 Nr. 2 ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass im Prozesskostenhilfeverfahren gesonderte Gebühren für den Anwalt ausgelöst werden.

 

Beispiel: Nach Erörterung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe und ordnet den Anwalt bei. Die Klage wird anschließend zugestellt. Hiernach erledigt sich das Verfahren ohne weitere Verhandlung.

Zwar ist im Hauptsacheverfahren keine Terminsgebühr angefallen, dafür aber im PKH-Bewilligungsverfahren (VV Vorb. 3.3.6 S. 2), die sich ebenfalls nach dem Wert der Hauptsache richtet (§ 23a). Der Anwalt kann also neben der 1,3-Verfahrensgebühr aus der Hauptsache auch eine 1,2-Terminsgebühr aus dem PKH-Bewilligungsverfahren abrechnen.

 

Rz. 7

Zur Frage, inwieweit hier nach § 15 Abs. 5 S. 2 eine neue Angelegenheit gegeben ist, wenn nach Erledigung der Hauptsache mehr als zwei Kalenderjahre verstrichen sind und der Anwalt dann nochmals im Prozesskostenhilfeverfahren beauftragt wird, siehe § 15 Rdn 291 ff. Diese Frage stellt sich z.B., wenn der Rechtsanwalt zwei Jahre nach Erledigung der Hauptsache im Überprüfungsverfahren (§§ 120a, 124 ZPO) tätig wird.

 

Rz. 8

§ 16 Nr. 2 gilt nicht für Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren. Insoweit gelten vielmehr § 17 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 3. Hier entsteht die Vergütung nach VV Teil 3 Abschnitt 5 gesondert.

 

Rz. 9

Wird der Anwalt ausschließlich in einem Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe tätig, ohne auch in der Hauptsache beauftragt zu sein, ist Nr. 2 nicht einschlägig. Vielmehr erhält der Anwalt dann ausschließlich die Vergütung nach VV Teil 3 Abschnitt 3, Unterabschnitt 6. Zu Einzelheiten siehe VV 3335 sowie zum Gegenstandswert § 23a.

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