Rz. 9

→ Dazu Aufgaben Gruppe 17

Vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe führt das Gericht ein Prüfungsverfahren, das auch Bewilligungsverfahren genannt wird, durch. In diesem Verfahren prüft das Gericht, ob überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen (siehe Rdn 2 ff.).

 

Rz. 10

 

Hinweis:

Für Verfahren in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird anstelle von Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe gewährt. Auf das Bewilligungsverfahren für die Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO entsprechende Anwendung (§ 113 Abs. 1 und §§ 76 bis 78 FamFG).

 

Rz. 11

Es ist wichtig zu wissen, dass der "armen" Partei keine Prozesskostenhilfe für das Prüfungsverfahren selbst bewilligt werden kann. Sollte das Prozessgericht die Bewilligung von PKH ablehnen, so hat dies also zur Folge, dass die "arme" Partei die ihrem RA für das Prüfungsverfahren erwachsenen Gebühren selbst zu tragen hat. Dieses Risiko wird für die Partei noch dadurch höher, dass es für das Prüfungsverfahren keine Gebühren nach der ermäßigten Tabelle gibt. Die Anwaltsgebühren für das Bewilligungsverfahren ergeben sich nämlich ganz normal nach der Tabelle zu § 13 RVG, wogegen sich die Gebühren des im Wege der PKH beigeordneten RA nach einer anderen Tabelle mit ermäßigten Sätzen richten (§ 49 RVG, siehe Rdn 25).

Man wird jedoch der "armen" Partei zubilligen müssen, sich von einem RA über die Erfolgsaussichten eines PKH-Antrages beraten zu lassen. Für diese Beratung muss der Partei Beratungshilfe gewährt werden, wofür dem RA eine Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG zusteht (vgl. Rdn 40).

 

Rz. 12

Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe (Prüfungsverfahren) erwächst dem beauftragten RA (höchstens) eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG. Bevor wir uns mit dieser Gebühr beschäftigen, ist aber folgendes klarzustellen: Wenn ein RA von Anfang an zum Prozessbevollmächtigten bestellt worden ist, erhält er Gebühren nur nach den Nrn. 3100 ff. VV RVG, da seine Tätigkeit im Prüfungsverfahren gemäß § 16 Ziff. 2 RVG noch mit zum Rechtszug des Prozesses gehört. Grundsätzlich ist also Nr. 3335 VV RVG nur dann anwendbar, wenn der RA im Prüfungsverfahren tätig wird, ohne zu diesem Zeitpunkt schon einen Prozessauftrag zu haben.

In der Regel muss man aber davon ausgehen, dass der Auftraggeber zunächst abwarten will, ob das Gericht ihm PKH bewilligt, bevor er einen Auftrag zur Klageeinreichung erteilt. Dies gilt auch dann, wenn der RA sich schon vorsorglich eine Prozessvollmacht hat unterzeichnen lassen. Da der PKH-Antrag zu begründen ist, wird der RA zusammen mit dem Antrag eine Klageschrift einreichen. Er muss hierbei unmissverständlich erklären, dass die Klage nur für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe als erhoben gelten soll (z. B. wird er die Klageschrift als Entwurf bezeichnen oder nicht unterschreiben). Häufig wird der Klageentwurf auch mit der Erklärung eingereicht, dass die Klage nur in dem Umfang erhoben wird, wie Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Wird die Prozesskostenhilfe dann abgelehnt und die Klage nicht weiter verfolgt, erhält der RA (höchstens) eine 1,0 "Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe" gemäß den §§ 2, 13 RVG, Nr. 3335 VV RVG.

 

Rz. 13

Ein RA, der zunächst noch keinen Prozessauftrag hat und nur Prozesskostenhilfe beantragen soll, erhält gemäß Nr. 3335 VV RVG (höchstens) eine 1,0 Verfahrensgebühr; dieser Gebührensatz gilt auch in der Rechtsmittelinstanz, da hierfür keine andere Regelung getroffen worden ist.

Im Regelfall wird der RA für die Antragstellung nur die 1,0 "Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe" gemäß den §§ 2, 13 RVG, Nr. 3335 VV RVG erhalten.
Eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr auf die Hälfte (0,5) aufgrund vorzeitiger Beendigung wird durch Nr. 3337 VV RVG vorgenommen.
Wird PKH für ein Verfahren beantragt, in dem nur Gebühren mit einem niedrigeren Gebührensatz als 1,0 entstehen, wie z. B. für die Zwangsvollstreckung, dann kann für das Bewilligungsverfahren ebenfalls nur eine 0,3 Verfahrensgebühr anfallen, da laut Nr. 3335 VV RVG zwar die Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr, jedoch höchstens zu 1,0 entsteht. Dies gilt auch für die Gebühr Nr. 3337 VV RVG, die höchstens 0,5 beträgt.
Im PKH-Prüfungsverfahren kann nach § 118 ZPO eine mündliche Erörterung stattfinden wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich abgeschlossen und zu gerichtlichem Protokoll genommen werden könnte. Falls dies geschieht, erwächst dem RA auch eine Terminsgebühr, da die Vorbemerkung 3.3.6 VV RVG anordnet, dass sich die Terminsgebühr nach Abschnitt 1 von Teil 3 VV RVG bestimmt. Im Prüfungsverfahren richtet sich die Höhe der Terminsgebühr nach dem Verfahren, für das PKH beantragt wird. So entsteht demnach z. B. für ein beabsichtigtes Verfahren im ersten Rechtszug eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG und für die Zwangsvollstreckung eine 0,3 Terminsgebühr nach Nr. 3310 ...

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