Rz. 30

 

Beispiel

Der Anwalt ist von seiner Mandantin beauftragt, den getrennt lebenden Ehemann wegen des Kindesunterhalts (600,00 EUR monatlich) anzuschreiben und einen Vollstreckungstitel zu fordern. Er ist weiter beauftragt, einen Getrenntlebensunterhalt von 1.000,00 EUR monatlich geltend zu machen. Der Kindesunterhalt kann mit einem Brief erledigt werden, während sich im Trennungsunterhalt ein sehr umfangreicher Schriftverkehr entwickelt. Der Anwalt rechnet ab:

 
Kindesunterhalt  
0,5 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG  
(Wert: 7.200,00 EUR)  
(§ 23 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG, § 51 Abs. 1 FamGKG) 228,00 EUR
Ehegattenunterhalt  
1,6 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG  
(Wert: 12.000,00 EUR)  
(§ 23 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG, § 51 Abs. 1 FamGKG) 966,40 EUR
Summe 1.194,40 EUR
Gem. § 15 Abs. 3 RVG jedoch nicht mehr als  
1,6 aus von 19.200,00 EUR, also gekürzt auf 1.187,20 EUR

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