Rz. 151

Im Schlichtungsverfahren nach § 111 Abs. 2 ArbGG, nach dem SeemG oder der Einigungsstelle nach § 76 BetrVG erhält der Rechtsanwalt nach Nr. 2303 VV eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5. Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 entstanden ist, wird die Hälfte dieser Gebühr nach dem Wert des Gegenstands, der in das Verfahren übergegangen ist, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, angerechnet (Anmerkung zu Nr. 2303 VV).

 

Rz. 152

In einem nachfolgenden Rechtsstreit wird die gemäß Nr. 2303 VV im Schlichtungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 wiederum zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75, angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend, Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 3.

 

Beispiel

Ein Auszubildender hat eine Kündigung erhalten und beauftragt den Rechtsanwalt ihn außergerichtlich zu vertreten. Anschließend wird ein Schlichtungsverfahren durchgeführt, danach Klage erhoben. Es findet eine mündliche Verhandlung statt.

 
Außergerichtliche Vertretung (Gegenstandswert 3.000 EUR)
1,3 Geschäftsgebühr, 2300 VV 288,60 EUR
Postentgeltpauschale, 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 308,60 EUR
19 % Umsatzsteuer, 7008 VV 58,63 EUR
Gesamt 367,23 EUR
   
Schlichtungsverfahren (Gegenstandswert 3.000 EUR)
1,5 Geschäftsgebühr, 2303 VV 333,00 EUR
gem. Anm. zu 2303 VV anzurechnen 0,65 aus 3.000 EUR –144,30 EUR
Postentgeltpauschale, 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 208,70 EUR
19 % Umsatzsteuer, 7008 VV 39,65 EUR
Gesamt 248,35 EUR
   
Klageverfahren (Gegenstandswert 3.000 EUR)
1,3 Verfahrensgebühr, 3100 VV 288,60 EUR
gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,75 aus 3.000 EUR –166,50 EUR
1,2 Terminsgebühr, 3104 VV 266,40 EUR
Postentgeltpauschale, 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 408,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, 7008 VV 77,62 EUR
Gesamt 486,12 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge