Rz. 100

Für den Fall, dass das Schlichtungsverfahren in das gerichtliche Verfahren übergeht, bestimmt VV Vorb. 3 Abs. 4, dass für die Anrechnung nur die zuletzt entstandene Gebühr maßgeblich ist. Es wird also lediglich die Hälfte der Geschäftsgebühr für das Schlichtungsverfahren nach VV 2303 – also 0,75 – auf die Gebühren im gerichtlichen Verfahren angerechnet. Das gilt auch bei mehreren Auftraggebern.[66] Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach VV 2300 für die außergerichtliche Tätigkeit erfolgt dagegen nicht. Insoweit bleibt es bei der einmaligen Anrechnung auf die Gebühr für das Schlichtungsverfahren. Dem Anwalt bleibt also der nicht anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr unabhängig davon erhalten, ob es nach dem Schlichtungsverfahren noch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt oder nicht.

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt wird beauftragt, eine Forderung über 200 EUR zunächst außergerichtlich geltend zu machen. Als dies fruchtlos bleibt, wird das Schlichtungsverfahren durchgeführt und anschließend Klage erhoben. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein Urteil. Der Rechtsanwalt erhält bei durchschnittlichen Umständen:

I. Außergerichtliche Tätigkeit (Wert: 200,00 EUR)

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300   63,70 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   12,74 EUR
  Zwischensumme 76,44 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   14,52 EUR
Gesamt   90,96 EUR

II. Schlichtungsverfahren (Wert: 200,00 EUR)

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2303 Nr. 4   73,50 EUR
2. Anrechnung gem. VV Vorb. 2.3 Abs. 6, 0,65 aus 200,00 EUR   – 31,85 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002 (20 % aus 67,50 EUR)   14,70 EUR
  Zwischensumme 56,35 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   10,71 EUR
Gesamt   67,06 EUR

III. Rechtsstreit (Wert: 200,00 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   63,70 EUR
2. Anrechnung gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 von 0,75 aus 200,00 EUR   – 36,75 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   58,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002 (20 % aus 100,00 EUR)   20,00 EUR
  Zwischensumme 105,75 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   20,09 EUR
Gesamt   125,84 EUR
 

Rz. 101

Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als sich die Gegenstände von Güte- oder Schlichtungsverfahren und nachfolgendem Rechtsstreit decken.

 

Beispiel: Das Schlichtungsverfahren wegen einer Forderung i.H.v. 600 EUR scheitert. Im anschließenden Rechtsstreit werden nur noch 300 EUR geltend gemacht und über diese verhandelt.

I. Schlichtungsverfahren (Wert: 600,00 EUR)

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2303 Nr. 1   132,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 152,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   28,88 EUR
Gesamt   180,88 EUR

II. Rechtsstreit (Wert: 300 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   63,70 EUR
2. Anrechnung gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 von 0,75 aus 300,00 EUR   – 36,75 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   58,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 105,75 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   20,09 EUR
Gesamt   125,84 EUR
[66] LG Düsseldorf AGS 2007, 381 = RVGreport 2007, 298 = JurBüro 2007, 480; AG Stuttgart AGS 2007, 385; LG Ulm AGS 2008, 163 = AnwBl. 2008, 73.

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