Rz. 4

Die Ausschlagung ist zunächst nur vor der Annahme der Erbschaft möglich. Dabei ist zu bedenken, dass eine Annahme auch konkludent erfolgen kann und diese Erklärung dem Nachlassgericht nicht zugehen muss.

 

Hinweis

Der vorläufige Erbe ist damit nicht nur nicht verpflichtet, sich um den Nachlass zu kümmern. Dies kann auch gefährlich sein, weil darin eine konkludente Annahme liegen kann, die eine Ausschlagung ausschließt.

 

Rz. 5

Ferner kann nur innerhalb von sechs Wochen[6] seit der Kenntnis[7] vom Anfall der Erbschaft und vom Grund seiner Berufung, § 1944 Abs. 1 S. 1 BGB, (bei gewillkürter Erbfolge nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht, § 1944 Abs. 1 S. 2 BGB) ausgeschlagen werden. Das Verpassen der Frist gilt als Annahme, § 1943 BGB.

 

Hinweis

Die Ausschlagungsfrist wird infolge höherer Gewalt nach §§ 1944, 206 BGB gehemmt, wenn eine rechtzeitig beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt wird. Unklar ist aber, ob die Genehmigung vor Ablauf der 6-Wochen-Frist beantragt werden muss und ob die Hemmung nach § 209 BGB bereits ab Beginn des Genehmigungsverfahrens eintritt oder erst mit Zugang der formgerechten Ausschlagungserklärung beim Gericht.[8]

[6] Nur ausnw. gilt eine 6-Monats-Frist, § 1944 Abs. 3 BGB.
[7] Vgl. zu den Anforderungen an die Kenntnis, NK-BGB/Ivo, § 1944 BGB Rn 9 ff.; Staudinger/Otte, § 1944 BGB Rn 10 ff.

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