Rz. 9

Zu differenzieren ist die rechtliche und die tatsächliche Schwierigkeit der Tätigkeit. Von einer rechtlich schwierigen Tätigkeit ist auszugehen, wenn eine besondere Einarbeitung in seltene Rechtsgebiete erforderlich gewesen ist oder besondere rechtliche Problemstellungen zu klären sind.

Die Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit sollen hier überdurchschnittlich sein. Objektiver Maßstab für die Beurteilung der Schwierigkeit ist die Sicht des Allgemeinanwalts.[17]

 

Rz. 10

Die Schwierigkeit ist auch dann nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Anwalt um einen Spezialisten auf dem betreffenden Gebiet handelt, für den die Sache aufgrund seiner Spezialkompetenz weniger schwierig ist, als für einen Allgemeinanwalt.[18]

 

Rz. 11

Eine tatsächlich schwierige Tätigkeit liegt dann vor, wenn der Anwalt erheblich über dem Durchschnitt liegende Probleme zu lösen hat.[19] Beispiele hierzu können sein, erforderliche Fremdsprachenkenntnisse des Rechtsanwalts, Auswertung eines Fachgutachtens auf nicht alltäglichem Gebiet u.a.[20]

[17] SG Marburg AGS 2008, 451; LG Karlsruhe AnwBl 1973, 367.
[19] Gerold/Schmidt/Mayer, § 14 RVG Rn 16; a.A. Burhoff, RVGreport 2005, 361, 363.
[20] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 14 RVG Rn 37 m.w.N.

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