Rz. 55

Cum grano salis können bei der Verjährungshemmung drei Fallgruppen differenziert werden:

(1) Der Schuldner gibt durch sein Verhalten zu erkennen, er wolle den Anspruch nicht bestreiten.
(2) Der Gläubiger ist aus anerkennenswerten Gründen daran gehindert, den Anspruch geltend zu machen.
(3) Der Gläubiger hat unzweideutige Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs unternommen.

Mit der Hemmung wird die Verjährungsfrist, die zu laufen begonnen hat, angehalten; sie läuft erst später weiter, § 209 BGB.

Andere Fälle sieht das Gesetz vor, die zu einem Neubeginn des Fristlaufs führen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge