a) Zielrichtung

 

Rz. 25

Die einzelnen Auskunftsansprüche unterscheiden sich nach Inhalt und Zweck. Der einfache Auskunftsanspruch ist auf die Mitteilung von Tatsachen aufgrund einer vorausgegangenen Anfrage gerichtet. Da die Anspruchsgrundlagen jeweils einen konkreten Lebenssachverhalt kennzeichnen, lässt sich eine generelle Aussage über den spezifischen Inhalt des einfachen Auskunftsanspruchs nicht machen. Jede auskunftsrechtliche Anspruchsgrundlage muss in dieser Hinsicht exakt auf den Inhalt des Auskunftsanspruchs überprüft werden.

 

Rz. 26

So richtet sich z.B. der Anspruch eines Miterben nach § 2057 BGB auf die Erteilung von Auskunft über erhaltene Vorempfänge. Das Gesetz kennt ferner Ansprüche auf Rechnungslegung, auf Rechenschaftslegung und auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses.

Bei der Aufzählung der Anspruchsgrundlagen (siehe Rdn 17 ff.) wurde der jeweilige Inhalt des Auskunftsanspruchs kurz bezeichnet.

Der Auskunftsanspruch kann also verschiedene Zielrichtungen haben, wie beispielsweise

Erfassung des Bestands eines Vermögens oder eines Vermögensteils (Nachlass) zu einem bestimmten Zeitpunkt (Stichtag),
Bezifferung einer Geldforderung,
Bezeichnung herauszugebender Gegenstände,
Auskunft über den Verbleib von Gegenständen des Nachlasses,
Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
Rechenschaft über den Stand bestimmter geschäftlicher Verhältnisse.
 

Rz. 27

Von dieser Zielrichtung abhängig ist die Reichweite des Auskunftsanspruchs, also die Auskunftstiefe bzw. Rechnungslegungstiefe. Dies ist im Rahmen der jeweiligen Rechtsgrundlage gesondert zu betrachten und nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit zu bestimmen (§ 242 BGB). Je nach Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs, der sich aus der jeweiligen Anspruchsgrundlage ergibt, bestimmen sich die Rechtsfolgen:

Geschuldet wird die Auskunft als Wissenserklärung. Obwohl eine Wissenserklärung und keine Willenserklärung geschuldet ist, geht die Auskunftspflicht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über, sie ist also passiv vererblich.[48]

[48] BGH NJW 1985, 3068 = JuS 1986, 315 m. Anm. Hohloch; Kipp/Coing, § 110 VI; a.M.: MüKo/Helms, § 2027 Rn 5.

b) Die verschiedenen Inhalte der Auskunft

aa) Rechnungslegung

 

Rz. 28

Die Rechnungslegung ist eine besondere Art der Auskunft, die bei einer mit Einnahmen und Ausgaben verbundenen Verwaltung zu erfolgen hat. Der zur Rechnungslegung Verpflichtete hat eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und Belege vorzulegen. § 259 Abs. 1 BGB ist keine Anspruchsgrundlage, sondern setzt das Bestehen eines Auskunftsanspruchs voraus und normiert dessen Inhalt.

Nach § 259 Abs. 1 BGB sind auch Belege vorzulegen, soweit dies üblich ist.

 

Rz. 29

 

Hinweis

Die Belegpflicht besteht grundsätzlich nur bei einer Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben, grundsätzlich nicht auch bezüglich der Auskunft über einen Vermögensbestand, es sei denn, es wäre ausdrücklich anders geregelt.

Gehört ein Unternehmen zum Vermögensbestand, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob der konkrete Auskunftsanspruch auch die Vorlage von Bilanzen u.Ä. mit umfasst. So ist bei § 2121 BGB die Vorlage von Bilanzen nicht geschuldet,[49] während bei der Auskunftspflicht nach § 2314 BGB auch Bilanzen u.Ä. zur Wertermittlung vorzulegen sind.[50]

[49] MüKo/Grunsky, § 2121 Rn 5.
[50] BGH NJW 1975, 1774, 1777; BGHZ 33, 373, 378 = NJW 1961, 602, 604.

bb) Rechenschaftslegung

 

Rz. 30

Die Rechenschaftslegung erfordert neben der Rechnungslegung noch die erschöpfende Mitteilung der Tatsachen, deren Kenntnis für den Berechtigten zur Beurteilung der Geschäftsvorgänge erforderlich ist. Sie ist also umfassender als die Rechnungslegung und gibt dem Auskunftsberechtigten die weitestgehende Information. Häufigster gesetzlich geregelter Fall: § 666 BGB – Geschäftsführung, die auch im Erbrecht direkt oder über Verweisungen von großer Bedeutung ist, z.B. bei der Notgeschäftsführung eines Miterben nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB (vgl. Rdn 225 ff.).

Für GoA-Fälle gilt § 666 BGB über die Verweisung in § 681 BGB ebenfalls.

cc) Auskunft über einen Vermögensbestand

 

Rz. 31

Die Pflicht zur Auskunft über den Bestand eines Inbegriffs von Gegenständen ist durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erfüllen. Grundsätzlich ist die Vorlage von Belegen nicht geschuldet.

Nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB sind im Zugewinnausgleichsrecht jetzt auch Belege – bspw. Kontoauszüge – bezüglich des Anfangs- und Endvermögens vorzulegen. Im Erbrecht, insbesondere beim Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben gem. § 2314 BGB, besteht ein gleichartiges Interesse für eine Gesetzesänderung.

Gehört ein Unternehmen zum Vermögensbestand, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob der konkrete Auskunftsanspruch auch die Vorlage von Bilanzen u.Ä. mitumfasst.

dd) Vorlage von Sachen und Urkunden

 

Rz. 32

Der Informationsanspruch kann auch zum Inhalt haben

Sachen und Urkunden vorzulegen, §§ 809, 810 BGB, § 101 HGB,
die Gestattung der Besichtigung einer Sache, § 809 BGB oder
die Mitteilung rechtsgeschäftlicher Vorgänge, § 510 Abs. 1 BGB, an den Vorkaufsberechtigten (bspw. bei einem Erbteilsverkauf, § 2034 BG...

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