Rz. 117

Ist einem Miterben ein Nachlassgegenstand bei entsprechendem Begünstigungswillen des Erblassers zugedacht (siehe § 4 Rdn 33 ff.>), liegt ein Vorausvermächtnis i.S.d. § 2150 BGB vor. Zur Berechnung der Belastung i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG wird der Vermächtnisanspruch zunächst vom gesamten Nachlasswert abgezogen und dann dem Vorausvermächtnisnehmer zu seinem Erwerb zugerechnet. Der Nachlass im Übrigen wird nach Erbquote verteilt und besteuert.

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