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Ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) liegt regelmäßig dann vor, wenn ein Miterbe einen bestimmten Nachlassgegenstand erhalten und der Wert des zugewiesenen Gegenstands nicht auf seinen Erbteil angerechnet werden soll. Als Abgrenzungskriterium zur Teilungsordnung (§ 2048 BGB), also im Rahmen der Auslegung (§ 133 BGB) einer letztwilligen Verfügung, dient grundsätzlich ein entsprechender Begünstigungswille des Erblassers. Das Vorausvermächtnis stellt einen schuldrechtlichen Anspruch des Begünstigten gegen den Nachlass dar.

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