Rz. 59

Gemäß § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB werden der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Dabei ist – wie beim Zugewinnausgleich – die latente Einkommensteuer unabhängig von einer vom Erben durchgeführten oder beabsichtigten Veräußerung von Nachlassgegenständen – also stets – wertmindernd (zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten) zu berücksichtigen.[49] Mit "latenten Steuern" sind dabei die (gedachten) Ertragsteuern gemeint, die anfallen würden, wenn ein Wirtschaftsgut gewinnbringend veräußert wird. Bei Nachlassgegenständen des Privatvermögens, wie z.B. Immobilien, ist also stets eine hypothetische Spekulationsbesteuerung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG (siehe § 12 Rdn 2 ff.>) und bei Wertpapieren eine Besteuerung aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 EStG (siehe § 12 Rdn 7>) bei der Bewertung zu berücksichtigen.

[49] Palandt/Weidlich, § 2311 BGB Rn 6, Schmid, ZErb 2015, 133 (mit Berechnungsbeispiel).

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