Rz. 7

Gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 EStG werden bei Veräußerung der nach dem 1.1.2009 angeschafften Aktien, Anleihen, Fonds, Kupons, Termingeschäfte und Zertifikate erzielte Gewinne mit einem einheitlichen Steuersatz in Höhe von 25 %, nebst 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, besteuert, § 32d Abs. 1 EStG. Kursgewinne von davor erworbenen Wertpieren sind in der Regel steuerfrei. Die Abgeltungsteuer wird als Quellensteuer direkt von der Bank an das Finanzamt abgeführt. Mit der so einbehaltenen Kapitalertragsteuer gilt die Steuerpflicht für den Steuerpflichtigen als abgegolten, § 43 Abs. 5 EStG.

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