Rz. 82

Verstirbt der (bisherige) Mandant, so setzt sich das Mandat mit dem Erben bzw. den Erben fort, ohne dass der Auftrag durch diese(n) erneuert werden muss.[15] Daher bleibt es auch beim bisherigen Recht. Das gilt auch für die dann nach Nr. 1008 VV RVG eintretende Gebührenerhöhung (→ Hinzutreten weiterer Auftraggeber).

[15] OLG Köln AGS 2014, 451 = RVGreport 2014, 362.

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