Rz. 82
Verstirbt der (bisherige) Mandant, so setzt sich das Mandat mit dem Erben bzw. den Erben fort, ohne dass der Auftrag durch diese(n) erneuert werden muss.[15] Daher bleibt es auch beim bisherigen Recht. Das gilt auch für die dann nach Nr. 1008 VV RVG eintretende Gebührenerhöhung (→ Hinzutreten weiterer Auftraggeber).
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