Rz. 46

Sofern sich kein anderer Anhaltspunkt für eine Auskunftspflicht ergibt, könnte man aus den §§ 242, 259 BGB eine Auskunftspflicht aus Treu und Glauben ableiten. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass es die Rechtsbeziehungen der Parteien mit sich bringen, dass der Berechtigten in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann.[48] Es ist somit nicht ausreichend, dass der eine über Informationen verfügt, die der andere benötigt, vielmehr ist eine Sonderverbindung zwischen den Parteien erforderlich,[49] zu der übrigens die Mitgliedschaft in der gleichen Erbengemeinschaft nicht ausreicht. Der Anspruch scheidet aus, wenn sich der Berechtigte die Informationen selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann.[50]

 

Rz. 47

Bezogen auf die Kontoauszüge bedarf es keines Rückgriffs auf Treu und Glauben, hier kann der Erbe des Vollmachtgebers schon aufgrund seines Eigentumsrechts an den Papieren eine Herausgabe verlangen, im Übrigen kann der Erbe selbst eine Kontenauskunft bei der Bank erlangen.

Der Rechtsanwalt sollte im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung zunächst versuchen, den Auskunftsanspruch auf das Auftragsrecht zu begründen, die Berufung auf Treu und Glauben wird eher als Hilfsargument (oder gar als Zeichen der Hilflosigkeit) wahrgenommen.

Auch inhaltlich dürfte der auf Treu und Glauben gestützte Auskunftsanspruch deutlich weniger hergeben, weil vom Auskunftsschuldner wesentlich weniger eigene Nachforschungen verlangt werden können als nach § 666 BGB. Pamp[51] schließt daraus, dass sich die Erfüllung des Anspruchs auf das aktuell vorhandene Wissen erstreckt.

Eine viel größere Rolle spielt der Aspekt von Treu und Glauben in der Abwehr von Auskunftsansprüchen.

[48] BGH NJW 1995, 387, st. Rechtsprechung.
[49] BGH NJW 1980, 2463.
[50] BGH NJW 1998, 2969.
[51] Pamp, ErbR 2013, 194, 206.

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