Rz. 75

Die Rechenschaftspflicht beinhaltet gem. § 259 Abs. 1 BGB die Verpflichtung, dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

Damit ist die Rechenschaftspflicht als spezieller Unterfall der Auskunftspflicht anzusehen, dessen Gegenstand die finanziellen Geschäfte des Bevollmächtigten sind. Dementsprechend ähneln die Anforderungen an den Rechenschaftsbericht, dessen wesentliches Element die Rechnungslegung ist, denen, die an das Bestandsverzeichnis gem. § 260 Abs. 1 BGB gestellt werden. Auch hier gibt es Rechtsprechung, die den Umfang der Berichtspflichten definiert.

a) Rechtsprechung zugunsten des Vollmachtgebers

 

Rz. 76

Die Rechenschaftslegung erfordert eine übersichtliche und in sich verständliche schriftliche Zusammenstellung der Ein- und Ausgaben.[81]
Es reicht nicht aus, den Vermögensstand zum Stichtag darzulegen, es muss auch die Entwicklung im Einzelnen nachvollzogen werden können.[82]
Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Vollmachtgeber in der Lage ist, ohne fremde Hilfe seine Ansprüche bzw. die gegen ihn gerichteten Ansprüche zu überprüfen.[83] Das Angebot, die Belege mündlich zu erläutern, reicht nicht aus.[84]
Die Gefahr eine strafbare Handlung offenbaren zu müssen, entbindet nicht von der Rechenschaftspflicht.[85]
Die Störung des Erinnerungsvermögens ist unbeachtlich, wenn der Bevollmächtigte dieses durch andere Erkenntnisquellen auffrischen kann.[86]
An Dritte weg gegebene Unterlagen muss der Bevollmächtigte zurückfordern und vorbereitend zur Rechenschaftslegung notfalls selbst Auskünfte gegenüber Dritten geltend machen.[87]
[81] BGH NJW 1985, 2699.
[82] OLG Köln NJW-RR 1989, 528.
[84] BGHZ 39, 995.
[85] BGHZ 14, 318, 321.
[86] BGH NJW 1990, 510, 511, OLG München ZEV 2018, 149.

b) Rechtsprechung zugunsten des Bevollmächtigten

 

Rz. 77

Dem Bevollmächtigten darf die Rechenschaftslegung nicht unzumutbar sein (siehe Rdn 183 ff.).[88]
Es besteht kein Anspruch auf Überprüfung der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen.[89]
Kann der Vollmachtgeber auf andere Weise Grund und Höhe seiner Ansprüche prüfen, entfällt die Rechenschaftspflicht.[90]
Der Anspruch ist auch dann erfüllt, wenn einzelne Angaben unvollständig oder unrichtig sind. Dann besteht allenfalls ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Ergänzung kann nur verlangt werden, wenn zu einem abgrenzbaren Teilbereich Angaben völlig fehlen.[91]
 

Rz. 78

Die Belege sind an den Vollmachtgeber gem. § 675 BGB im Original herauszugeben.[92] Können keine Belege beigebracht werden, ist dieser Umstand vom Bevollmächtigten substantiiert darzulegen und zu beweisen. Wenn Belege über Einnahmen fehlen, können diese geschätzt werden, wobei allerdings über die Schätzungsgrundlagen genau Rechenschaft abzulegen ist. Fehlende Angaben sind aus dem Gedächtnis zu ergänzen.[93]

 

Rz. 79

Die Qualität der Rechnungslegung und die damit verbundene Aussicht auf Rückabwicklung steht und fällt mit der Person des Bevollmächtigten einerseits und den eigenen Recherchemöglichkeiten andererseits. Die Empörung über die Nachlässigkeit, mit der manche Auskünfte erteilt werden, wird der beratende Rechtsanwalt oft zu hören bekommen. Ob es die mangelnde Bereitschaft, die fehlende Kompetenz oder beides ist: Fest steht, dass sich im Nachhinein viele Verfügungen und Geldflüsse nicht mehr aufklären lassen. In vielen Fällen hat sich der Vollmachtgeber dies insofern selbst zuzuschreiben, als er die Sorgfalt bzw. die Vertrauenswürdigkeit des Bevollmächtigten falsch eingeschätzt hat. Ob man dies dem Mandanten so klar sagen darf, ist eine Frage des Fingerspitzengefühls.

[88] BGHZ 70, 86, 91: ein weites Feld!
[89] BGHZ 92, 64.
[90] OLG Köln NJW-RR 1989, 528 mit der Begründung, dass die Rechenschaftspflicht nur der Vorbereitung des Hauptanspruchs dient und keine anderen Ziele verfolgen darf.
[92] Dies ist auch notwendig, um evtl. steuerlichen Nachweispflichten zu entsprechen.
[93] BGHZ 39, 87, 94.

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