Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 27.11.1998; Aktenzeichen 4 O 506/97)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das in 27. November 1998 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 4 O 506/97 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,

a. welche Mietverträge in der Zeit vom 1.3.1993 bis 9.8.1996 durch die Beklagte in den Anwesen des Klägers in 66280 Sulzbach, … in 66113 Saarbrücken, … in 66113 Saarbrücken, …, in 66113 Saarbrücken, … und in 66538 Neunkirchen, …, von ihr abgeschlossen wurden und mit welchen Inhalt,

b. welche Abrechnungen von Miete und Mietnebenkosten die Beklagte für den Zeitraum vom 1.3.1993 bis 9.8.1996 in den unter a. genannten Mietobjekten des Klägers erstellt hat,

c. welche Mieten und Mietnebenkosten – getrennt nach Mietern – für den Zeitraum vom 1.3.1993 bis 9.8.1996 zu welchen Zeitpunkten an die Beklagte gezahlt worden sind.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben, als die Klage mit den Anträgen zu 2. und 3. abgewiesen wurde. Insoweit wird die Sache zur weiteren Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszuges, dem auch die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt, zurückverwiesen.

2. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Parteien und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 20.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beklagte war aufgrund eines Vertrages vom 1. März 1993 (Bl. 7 f d.A.) im nachfolgenden Zeitraum bis zum 9. August 1996 für den Kläger als Hausverwalterin tätig. Der Beklagten oblag die Verwaltung von fünf teils in Saarbrücken, Sulzbach und Neunkirchen gelegenen Mehrfamilienhäusern des Klägers, insbesondere der Abschluss von Mietverträgen, die Einziehung des Mietzinses und seine Weiterleitung an den Kläger. Während des Vertragszeitraums kehrte die Beklagte Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 234.000 DM an den Kläger aus.

Nach Vertragsende hat die Beklagte die von ihr geführten Unterlagen an den neuen Verwalter des Klägers ausgehändigt, der das Schriftwerk an einen Rechtsanwalt weitergereicht hat, der namens des Klägers im Rahmen der Mietobjekte zahlreiche Rechtsstreitigkeiten führt.

Der Kläger hat vorgetragen, von der Beklagten keine Abrechnung über Mieten und Nebenkosten erhalten zu haben. Er müsse befürchten, dass die Beklagte entweder Miete einbehalten oder die Objekte nicht ordnungsgemäß verwaltet habe.

Der Kläger hat beantragt,

  1. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,

    1. welche Mietverträge in der Zeit vom 1.3.1993 bis 9.8.1996 durch die Beklagte in den Anwesen des Klägers in 66280 Sulzbach, … 66113 Saarbrücken, … in 66113 Saarbrücken, in 66113 Saarbrücken, … und in 66538 Neunkirchen, … von ihr abgeschlossen wurden und mit welchen Inhalt,
    2. welche Abrechnungen von Miete und Nebenkosten die Beklagte für den Zeitraum vom 1.3.1993 bis 9.8.1996 in den unter a) genannten Mietobjekten des Klägers erstellt hat und
    3. welche Mieten und Mietnebenkosten – getrennt nach Mietern – für den Zeitraum vom 1.3.1993 bis 9.8.1996 zu welchen Zeitpunkten an die Beklagte gezahlt worden sind;
  2. erforderlichenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben an Eides Statt zu versichern;
  3. an den Kläger in nach Auskunftserteilung noch zu beziffernder Höhe unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Teilzahlungen Miete und Mietnebenkosten abzuführen bzw. Schadensersatz zu leisten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dem Kläger Einzelabrechnungen wie auch Gesamtabrechnungen erteilt zu haben. Gegenwärtig sei sie zu einer weiteren Rechnungslegung nicht in der Lage, weil sie nicht mehr über die maßgeblichen Unterlagen verfüge.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 76–81 d.A.), auf das wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. Gegen das am 2. Dezember 1998 zugestellte (Bl. 82 d.A.) Urteil richtet sich die am 23. Dezember 1998 eingelegte (Bl. 89 d.A.) und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. März 1999 (Bl. 94, 97 d.A.) am 25. März 1999 begründete (Bl. 99 ff d.A.) Berufung.

Der Kläger rügt insbesondere als verfahrensfehlerhaft, dass das Erstgericht bereits über die zweite und dritte Stufe der von ihm erhobenen Stufenklage entschieden habe. Zudem habe das Landgericht seinen Vortrag nur unzureichend beachtet und verkannt, dass durchaus objektive Hinweise auf Pflichtverletzungen der Beklagten vorlägen.

Der Kläger beantragt (Bl. 99 d.A.),

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 123 d.A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, das Landgericht habe über die Klage insgesamt entscheiden dürfen, weil die Erteilung der verweigerten Auskunft die Voraussetzung für die außerdem erhobene Leistungsklage bilde.

Im übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes...

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