Rz. 349

Bereits mit der Antragstellung (und nicht mit der Leistung) geht gem. § 169 SGB III der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt, der einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründet, auf die Bundesagentur für Arbeit über.

 

Rz. 350

Die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gehen auch auf die Bundesagentur für Arbeit über, wenn das Insolvenzereignis noch nicht eingetreten ist. Selbst wenn der Antrag unbegründet ist, hat dies auf den Anspruchsübergang keine Auswirkungen.[245]

 

Rz. 351

 

Hinweis

Allerdings fällt der Arbeitsentgeltanspruch an den Arbeitnehmer zurück, wenn der Insolvenzgeldanspruch bindend abgelehnt wird.

 

Rz. 352

Der Arbeitnehmer, der die Arbeitsentgeltansprüche, die er vom Arbeitgeber noch nicht erhalten hat, im Klagewege zu erreichen versucht, kann seine Klage weiter betreiben, auch wenn er später einen Antrag auf Insolvenzgeld stellt und damit Anspruchsübergang eintritt. Er muss allerdings die Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit beantragen. Er kann auch noch – im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft – nach Anspruchsübergang auf Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit klagen.[246]

 

Rz. 353

Es geht das Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Lohnsteueranteils durch die Antragstellung auf die Bundesagentur für Arbeit über.[247] Dies ergibt sich schon daraus, dass nach bestandskräftiger Ablehnung des Antrags auf Insolvenzgeld der Arbeitnehmer Inhaber der vollen Bruttolohnforderung gegen den Arbeitgeber ist.

Ansprüche gegen Bürgen usw. sowie die unselbstständigen Sicherungsrechte gem. § 401 Abs. 1 BGB (Pfandrechte, Hypotheken usw.) gehen mit über.

 

Rz. 354

 

Hinweis

Zu beachten ist, dass nur die Ansprüche auf Arbeitsentgelt übergehen, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen. Dazu gehören z.B. nicht diejenigen Ansprüche, deren Erfüllung vom Insolvenzverwalter verweigert wird, sei es, weil sie z.B. durch ein anfechtbares Rechtsgeschäft erworben worden sind oder er z.B. die Einrede der Verjährung erhoben hat.

 

Rz. 355

Durch den Anspruchsübergang rückt die Bundesagentur für Arbeit in die Stellung des Arbeitnehmers ein, d.h., sie kann nun die Ansprüche vor dem Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber verfolgen.

 

Rz. 356

Da während des gesamten Verfahrens nicht auszuschließen ist, dass der Anspruch auf Arbeitsentgelt wieder an den Arbeitnehmer zurückfällt, muss die Bundesagentur für Arbeit dessen Rechte wie ein Treuhänder wahrnehmen. Hierzu gehört es, dass sie mindestens pflichtgemäß prüft, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens angezeigt ist.[248]

 

Rz. 357

Die Bundesagentur für Arbeit wird die auf sie übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt als Insolvenzforderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Diese Forderungen werden sodann zu gewöhnlichen Insolvenzforderungen herabgestuft i.S.v. § 55 Abs. 3 InsO (siehe Rdn 647).

 

Rz. 358

Nach § 169 S. 2 SGB III gehen mit den insolvenzfähigen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt auch die wie Arbeitsentgelt gem. § 165 Abs. 2 S. 3 SGB III zu behandelnden umgewandelten Entgeltanteile über, wenn die Voraussetzungen des § 165 Abs. 2 S. 3 SGB III erfüllt sind (Verwendung dieses Entgeltanteils in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung).

 

Rz. 359

 

Hinweis

Die Anfechtung, die der Insolvenzverwalter nach der InsO erklären kann, erfolgt nach dem Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit gegen die Bundesagentur für Arbeit. Hat diese Insolvenzgeld an den Arbeitnehmer gezahlt, hat dieser ihr nach begründeter Anfechtung die Leistung zurückzuerstatten.

[245] BSG v. 17.7.1979, SozR 4100 § 141b Nr. 11.
[247] BSG v. 23.11.1981, SozR 3–4100 § 141n Nr. 3.
[248] BSG v. 15.12.1992, SozR 3–4100 § 141b Nr. 5.

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