Rz. 47

Bestreitet der Insolvenzverwalter ganz oder teilweise die von einem Arbeitnehmer geltend gemachte Vergütungsforderung für einen Anspruch, der nicht dem Schutz der Insolvenzgeldversicherung unterliegt (einfache Insolvenzforderung), kann der Arbeitnehmer nur auf Feststellung der bestrittenen Vergütungsforderung gegen den Insolvenzverwalter klagen (§ 179 InsO, früher: § 146 KO).

 

Rz. 48

 

Hinweis

Die vorausgegangene Anmeldung zur Insolvenztabelle ist notwendige Prozessvor­aussetzung für eine solche Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter nach § 179 InsO. Für eine allgemeine Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO), mit der das Bestehen einer Insolvenzforderung dem Grunde nach festgestellt werden soll, besteht neben der Klage nach § 179 InsO kein Rechtsschutzinteresse. Dies entspricht der früheren Rechtslage zu § 146 KO/§ 11 Abs. 3 GesO.

 

Rz. 49

War die streitgegenständliche Forderung im Zeitpunkt der nach § 179 InsO erhobenen Feststellungsklage noch nicht angemeldet und geprüft worden, so kann dieser Mangel noch nach Rechtshängigkeit behoben werden. Geschieht dies bis zur Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen nicht, hat der Arbeitnehmer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.[21]

 

Rz. 50

Trägt der Insolvenzverwalter eine angemeldete titulierte Forderung nicht in die Tabelle ein oder bestreitet er die Forderung, ohne seinen Widerspruch zu verfolgen, ist der Gläubiger der Forderung zur Aufnahme des Rechtsstreits befugt.[22]

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