Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 5 Ca 89/99)

 

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen auf jeweils 30.114,– DM = 15.397,04 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten nur noch über die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte ist der durch Beschluß des Amtsgerichts Gelsenkirchen v. 01.12.1998 (5 N 555/98) zum Konkursverwalter über das Vermögen der T… Bau- und Heimwerkermärkte GmbH in B… bestellte Konkursverwalter.

Der Kläger war bei der Gemeinschuldnerin seit dem 01.04.1979 beschäftigt, und zwar zuletzt als Abteilungsleiter zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 5.019,– DM. Mit ihm am 24.12.1998 zugegangenem Schreiben vom 23.12.1998 kündigte der Beklagte das mit der Gemeinschuldnerin bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers statt mit der Frist des § 11 Abs. 7 des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalens vom 20.09.1996 von sechs Monaten zum Monatsende mit der gesetzlichen Höchstfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO von drei Monaten zum Monatsende, dem 31.03.1999.

Der Kläger hat sich hiergegen mit seiner beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen am 12.01.1999 per Telefax eingegangenen und dem Beklagten am 20.01.1999 zugestellten Klage zur Wehr gesetzt.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23.12.1998, zugegangen am 24.12.1998, nicht mit Ablauf des 31.03. 1999 aufgelöst worden ist,

hilfsweise,

festzustellen, daß der Beklagte wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses Schadensersatz in einer noch zu beziffernden Höhe zu leisten hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat durch Urteil vom 27.05.1999 (5 Ca 89/99) wie folgt für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, daß der Beklagte wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schadensersatz dem Grunde nach zu leisten hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 56% und der Beklagte zu 44%.

Der Streitwert wird auf 27.102,60 DM festgesetzt.

Es hat die gesetzliche Kündigungsfristenregelung des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO für vorrangig und verfassungsgemäß angesehen und folglich den Kläger mit seiner Klage im Hauptantrag abgewiesen. Für den Hilfsantrag hat es ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO bejaht und eine Anmeldung der Forderung zur Konkurstabelle nach § 67 KO nicht für notwendig erachtet. Es hat deshalb die Feststellungsklage für zulässig angesehen und einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 113 Abs. 1 Satz 3 InsO dem Grunde nach bejaht. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil vollinhaltlich Bezug genommen.

Gegen das ihm am 13.07.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.08.1999 Berufung eingelegt und diese am 08.09.1998 wieder zurückgenommen.

Gegen das ihm am 15.07.1999 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12.08. 1999 Berufung eingelegt und diese am 09.09.1998 begründet.

Er hat vorgetragen, daß der Hilfsantrag des Klägers, dem das Arbeitsgericht stattgegeben habe, unzulässig sei. Mit dem hilfsweise gestellten Antrag stelle der Kläger offensichtlich auf § 113 Abs. 1 Satz 3 InsO ab, da die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung mit einer kürzeren als der außerhalb eines Konkursverfahrens zum Tragen kommenden tarifvertraglichen Kündigungsfrist ausgesprochen worden ist. Insofern komme zwar grundsätzlich eine Schadensersatzforderung des Klägers in Betracht. Diese würde jedoch eine Konkursforderung begründen, und zwar in der Rangklasse des § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO. Würde es sich jedoch um eine Konkursforderung – deren Existenz zumindest dem Grunde nach unterstellt (der Kläger habe dazu bisher nichts vorgetragen) – handeln, so wäre er darauf verwiesen, gemäß §§ 138 ff. KO zu verfahren. Der Kläger müßte also eine von ihm zu beziffernde Forderung zur Konkurstabelle anmelden. Dies sei zumindest bisher nicht geschehen. Erst im Falle des Bestreitens dieser Forderung käme ein Feststellungsrechtsstreit nach § 146 KO in Betracht. Solange nicht eine streitige Forderungsanmeldung im Raum stehe, könne die Feststellungsklage nicht betrieben werden.

Der Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27.05.1999 (5 Ca 89/99) teilweise abzuändern und dahin neuzufassen, daß die Klage abgewiesen wird und die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu tragen hat.

Der Kläger hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 InsO könne er gegenüber dem Beklagten Schadensersatz verlangen, wenn das Dienstverhältnis vorzeitig beendet werde. Bei der Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsanspruches komme es nicht darauf an, daß der Schadensersatzanspruch selbst eine einfache Konkursforderung darstelle. Vielmehr sei es so, daß er gegenüber dem Beklagten unabhängig hiervon die Feststellung beanspruchen könne, daß dem Grunde nac...

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