Rz. 6

Die Privilegierung rückständiger Vergütungsansprüche wie im früheren Konkursrecht (§§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1 KO) ist entfallen. Sie sind heute gem. §§ 38, 108 Abs. 2 InsO einfache Insolvenzforderungen.[4] Das gilt auch für vor der Insolvenzeröffnung geleistete "Sanierungsstunden" der Arbeitnehmer, die – wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses – nach Insolvenzeröffnung fällig werden.[5]

 

Rz. 7

Soweit die Vergütungsansprüche nicht wegen der Beantragung von Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen,[6] muss der Arbeitnehmer sie – als Bruttoforderung[7] – zur Insolvenztabelle anmelden.

 

Rz. 8

 

Hinweis

Schon mit der Beantragung von Insolvenzgeld durch den Arbeitnehmer gehen die zugrunde liegenden Vergütungsansprüche auf die Bundesagentur für Arbeit über. Der Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit bei Geltendmachung von Insolvenzgeld ist dabei nur vorläufig. Wird die Gewährung von Insolvenzgeld abgelehnt, fällt der Anspruch an den Arbeitnehmer zurück und muss von ihm selbst geltend gemacht werden.[8] Problematisch ist dabei aber, dass dann möglicherweise die Anmeldefristen im Insolvenzverfahren bereits abgelaufen sein können.

 

Rz. 9

Die Ansprüche dürfen dabei zur Zeit der Verfahrenseröffnung noch nicht verfallen sein.[9] Ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gelten dagegen die tariflichen Ausschlussfristen für die Ansprüche der Arbeitnehmer nicht mehr.[10]

[4] Schmidt/Uhlenbruck/Moll, S. 359 f.; Schulte-Kaubrügger, DZWIR 2000, 426 f.
[6] LAG Hamm v. 23.9.1999 – 4 Sa 1007/98, ZIP 2000, 246, dazu EWiR 2000, 923 (Plagemann).
[7] Förster, ZInsO 2000, 266.
[8] LAG Düsseldorf v. 17.5.1999 – 18/16 Sa 194/99, ZInsO 1999, 601; LAG Hamm v. 23.9.1999 – 4 Sa 1007/98, ZInsO 1999, 659 = ZIP 2000, 246 und LAG Hamm v. 17.2.2000 – 4 Sa 1137/99, ZInsO 2000, 468.

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