Verfahrensgang

ArbG Detmold (Urteil vom 04.05.1999; Aktenzeichen 2 Ca 1494/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 04.05.1999 (2 Ca 1494/98) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.582,00 DM = 3.365,32 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Zahlungsansprüche.

Der Kläger war bei dem „Gartenteam GbR”, das der am 30.07.1980 geborene Beklagte zusammen mit seinem Bruder G… M… betrieben hat, beschäftigt.

Der Mitgesellschafter G… M… hat die GbR im Februar 1999 zum 31.07.1998 abgemeldet. Durch Beschluß vom 24.09.1998 (10 N 204/98) hat das Amtsgericht Detmold den Antrag des G… M… vom 02.09.1998 auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldnerunternehmens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse kostenpflichtig abgewiesen.

Der Kläger hat für die Zeit vom 01.07.1998 bis 02.09.1998 von der Bundesanstalt für Arbeit Konkursausfallgeld in Höhe von 3.079,65 DM netto erhalten. Er hat folgende Zahlungsansprüche geltend gemacht:

brutto:

netto:

gezahlt:

Mai 1998:

752,00 DM

591,80 DM

450,00 DM

Juni 1998:

2.880,00 DM

1.858,65 DM

2.000,00 DM

Juli 1998:

2.880,00 DM

1.858,65 DM

0,00 DM

August 1998:

2.880,00 DM

1.858,65 DM

1.000,00 DM

September 1998:

640,00 DM

503,70 DM

0,00 DM

10.032,00 DM

6.671,45 DM

3.450,00 DM

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte haftet zusammen seinem Bruder als Gesamtschuldner für den von der GbR geschuldeten Lohn. Er hafte, obwohl er minderjährig gewesen sei, für solche Geschäfte, für die er von seinen gesetzlichen Vertretern bevollmächtigt worden sei. Diese Ermächtigung könne auch konkludent erfolgen. Die Eltern des Beklagten hätten die Erwerbstätigkeit ihres Sohnes geduldet und aktiv unterstützt.

Der Kläger hat beantragt:

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.032,00 DM brutto abzüglich 3.450,00 DM netto nebst 10% Zinsen seit dem 24.09. 1998 zu zahlen,
  2. den Beklagten zu verurteilen, die bereits angefallenen und noch anfallenden Sozialversicherungsabgaben ordnungsgemäß abzuführen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich darauf berufen, im Zeitpunkt der Begründung der GbR und auch der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der GbR minderjährig gewesen zu sein. Eine Genehmigung durch seine Eltern sei nicht erfolgt. Diese hätte auch dazu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts benötigt.

Das Arbeitsgericht Detmold hat durch Urteil vom 04.05.1999 (2 Ca 1494/98), auf welches vollinhaltlich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 6.582,00 DM festgesetzt.

Gegen das ihm am 02.06.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.06.1999 Berufung eingelegt und diese am 12.07.1999 begründet.

Er trägt vor, rechtsirrig geht das Arbeitsgericht davon aus, daß er, der Kläger, gegen den Beklagten deshalb keine Ansprüche auf den eingeklagten Arbeitslohn habe, weil dieser aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit weder wirksamer Gesellschafter der GbR noch wirksam einen Arbeitsvertrag mit ihm, dem Kläger, abgeschlossen habe. Weiter sei die Entscheidung des Arbeitsgerichts unrichtig, daß auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Beklagten keine Ansprüche gegen ihn bestünden. Da er, der Kläger, die seinerzeitige Minderjährigkeit des Beklagten nicht gekannt habe, könne ihm nicht die formal nicht durch das Vormundschaftsgericht genehmigte Stellung des Beklagten als Gesellschafter der GbR und die darauf basierende formale Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses entgegengehalten werden. Der Beklagte sei ihm gegenüber als Gesellschafter der GbR aufgetreten, so daß er, der Kläger, davon habe ausgehen müssen, daß der Beklagte ein handlungsfähiger Gesellschafter der GbR sei. Zumindest nach Aufnahme der Arbeit sei zwischen den Parteien ein faktisches Arbeitsverhältnis entstanden, aus welchem er von dem Beklagten für tatsächlich geleistete Arbeit die Begleichung der eingeklagten Lohnforderungen verlangen könne. Zumindest ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit würden die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses eingreifen. Selbst wenn angenommen würde, daß während der Minderjährigkeit des Beklagten der sogenannte Schutz des nicht voll Geschäftsfähigen den Grundsätzen aus dem faktischen Arbeitsverhältnisses vorgingen, so seien die eingeklagten Vergütungsansprüche aus den Vorschriften zur ungerechtfertigten Bereicherung gerechtfertigt, da er die Minderjährigkeit des Beklagten nicht gekannt habe.

Der Kläger beantragt:

  1. Unter Abänderung des am 04.05.1999 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Detmold, AZ: 2 Ca 1494/98, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.032,00 DM brutto abzüglich 3.450,00 DM netto nebst 10% Zinsen seit dem 24.09.1998 zu zahlen.
  2. Die bereits angefallenen und noch anfallenden Sozialversicherungsabgaben ordnungsgemäß abzuführen.
  3. Die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
  4. Der Wert des Streitgegensta...

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