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Kraftfahrzeuge i.S.d. § 7 StVG sind sämtliche Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG). Maßgeblich für die Qualifikation eines Kraftfahrzeugs ist, dass das Gefährt mit Maschinenkraft betrieben wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich um Explosionsenergie, elektrische Energie oder Dampf handelt. Auch wenn danach definitorisch z.B. Krankenfahrstühle zu Kraftfahrzeugen i.S.d. StVG gehören, nimmt § 8 StVG solche Fahrzeuge von der Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG aus, da sie auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren können.

Demgemäß gilt die in § 7 StVG geregelte Gefährdungshaftung nicht für Fahrradfahrer. Ein "Kraftfahrzeug" liegt erst dann vor, wenn das Fahrrad über einen Hilfsmotor verfügt, der eine bestimmte Geschwindigkeit ermöglicht. Eine "Betriebsgefahr" spielt ansonsten bei Ansprüchen gegen Fahrradfahrer keine Rolle. Dies gilt auch für sog. Pedelecs, die durch einen Elektromotor lediglich eine Unterstützung erfahren und nicht schneller als 25 km/h fahren. Diese Pedelecs, bei denen der Motor ausschließlich unterstützend arbeitet und bei denen die maximale Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt ist, sind nach § 1 Abs. 3 StVG verkehrsrechtlich als Fahrrad ohne eigene Betriebsgefahr einzuordnen.[1] Dessen ungeachtet kann der Fahrradfahrer auch bei einem Pedelec bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die StVO gegenüber einem Kfz alleine haften.[2] Davon zu unterscheiden sind sog. "Speed Pedelecs", die mithilfe des Motors auf bis zu 45 km/h beschleunigen können und für deren Benutzung ein Rollerführerschein erforderlich ist und die Helmpflicht gilt.[3]

[1] OLG Hamm, Beschl. v. 10.4. 2018 – I-7 U 5/18 = NJW-RR 2018, 1117; OLG Nürnberg, Beschl. v. 31.1.2019 – 2 U 1967/18 – juris; LG Detmold, Urt. v. 15.5.2015 – 10 S 43/15 – juris; ebenso LG Arnsberg, Urt. v. 7.3.2017 – 4 O 111/16 – juris.
[2] LG Düsseldorf, Urt. v. 1.6.2018 – 13 O 138/15 – juris; LG Essen, Urt. v. 8.5.2015 – 9 O 254/14 – juris.
[3] Vgl. dazu Koehl, SVR 2019, 212–213.

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