Rz. 275

Die Abmahnung ist mitbestimmungsfrei. Nur wenn sie einen über die Funktion der Abmahnung hinausgehenden Strafcharakter hat (Entzug bestimmter Vergünstigungen, Beförderungssperre), liegt eine Betriebsbuße vor, die der Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG) unterliegt. Dies ist i.d.R. nur bei Bestehen einer betrieblichen Bußordnung anzunehmen. Die Schwerbehindertenvertretung hat gem. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht.[703] Dessen Verletzung soll aber nicht zur Unwirksamkeit führen, sondern "nur" ein Indiz für eine Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer sein.[704] Auf Länderebene bestehen personalvertretungsrechtliche Bestimmungen, die eine Beteiligung des Personalrates bei Abmahnungen vorschreiben (z.B. § 74 LPVG Nordrhein-Westfalen und § 80 Abs. 3 S. 1 Saarländisches PersVG, sowie § 78 Abs. 2 Nr. 15 LPersVG 1992 Rheinland-Pfalz und § 81 Abs. 2 S. 1 Br. 2 LPersVG Baden-Württemberg, wenn der Beschäftigte die Mitbestimmung beantragt).

 

Rz. 276

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet den Betriebs- oder Personalrat von einer Abmahnung zu informieren oder diesem eine Kopie zu überlassen. Bei einer auf die Abmahnung folgenden Kündigung ist der Betriebs- bzw. Personalrat über die erteilte Abmahnung einschließlich einer bereits vorliegenden Gegendarstellung zu informieren. Ansonsten liegt eine nichtordnungsgemäße Anhörung (vgl. § 12 Rdn 88) vor, mit der Folge, dass die Kündigung unwirksam ist.[705]

[703] Kleinebrink, DB 2017, 126, 131.
[705] BAG v. 31.8.1989, AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Schleswig-Holstein.

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