Rz. 307

Eine verhaltensbedingte Änderungskündigung ist insb. zu erwägen, wenn durch eine Änderung der Arbeitsbedingungen mit dem Ende eines vertragswidrigen Verhaltens gerechnet werden kann, z.B. bei einer Versetzung wegen dauernder Streitigkeiten mit einem Kollegen.[775]

[775] BAG v. 10.11.1988, AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung.

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