Rz. 286

Ist dem Arbeitnehmer eine ordentliche Änderungskündigung zugegangen, kann er das Änderungsangebot vorbehaltlos annehmen. Damit wird der Arbeitsvertragsinhalt zu dem im Kündigungsschreiben genannten Zeitpunkt wirksam geändert. Die Frist für die Annahme bestimmt sich nach § 147 Abs. 2 BGB,[728] sofern der Arbeitgeber keine Frist für die vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebots gesetzt hat.

 

Rz. 287

Der Arbeitnehmer kann – wozu ihm aus anwaltlicher Sicht praktisch immer zu raten ist – das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist. Dann ist der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet, zunächst zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten.[729] Er muss den Vorbehalt dem Arbeitgeber gegenüber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Setzt der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine kürzere Frist für die Annahme oder Ablehnung des Änderungsangebots, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Vielmehr wird die gesetzliche Annahmefrist des § 2 S. 2 KSchG in Lauf gesetzt.[730] Eine verfristet erklärte Annahme unter Vorbehalt ist für den Arbeitgeber nicht bindend. Ferner muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Kündigungsschutzklage erheben.

 

Rz. 288

 

Formulierungsbeispiel

Annahme unter Vorbehalt, Schreiben des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber

Mit Schreiben vom (…) haben Sie mir zum (…) mit dem Angebot gekündigt, mich zu den dort genannten geänderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. Ich nehme dieses Angebot unter dem Vorbehalt an, dass diese Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist.

Klagantrag

Es wird beantragt,

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom (…) zugegangen am (…) unwirksam ist.

 

Rz. 289

Letztlich besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Änderungsangebot abzulehnen. Dann wird die Kündigung behandelt wie eine "normale" Beendigungskündigung[731] (zu den Einzelheiten des Kündigungsschutzprozesses gegen Änderungskündigungen siehe § 26 Rdn 1 ff.).

[728] BAG v. 6.2.2003, AP Nr. 71 zu § 2 KSchG 1969; BAG v. 21.4.2005, NZA 2005, 1289, 1293; BAG v. 1.2.2007, NZA 2007, 925; KR/Rost/Kreft, § 2 KSchG Rn 77a.
[729] Dazu BAG v. 18.1.1990, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 65.
[730] BAG v. 18.5.2006, NZA 2006, 621; BAG v. 1.2.2007, NZA 2007, 925; Berkowsky, NZA 2008, 26.
[731] Vgl. ErfK/Oetker, § 2 KSchG Rn 31; ausführlich zum Prüfungsmaßstab in diesem Fall v. Hoyningen-Huene/Linck, § 2 KSchG Rn 115.

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