Rz. 286
Ist dem Arbeitnehmer eine ordentliche Änderungskündigung zugegangen, kann er das Änderungsangebot vorbehaltlos annehmen. Damit wird der Arbeitsvertragsinhalt zu dem im Kündigungsschreiben genannten Zeitpunkt wirksam geändert. Die Frist für die Annahme bestimmt sich nach § 147 Abs. 2 BGB,[728] sofern der Arbeitgeber keine Frist für die vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebots gesetzt hat.
Rz. 287
Der Arbeitnehmer kann – wozu ihm aus anwaltlicher Sicht praktisch immer zu raten ist – das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist. Dann ist der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet, zunächst zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten.[729] Er muss den Vorbehalt dem Arbeitgeber gegenüber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Setzt der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine kürzere Frist für die Annahme oder Ablehnung des Änderungsangebots, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Vielmehr wird die gesetzliche Annahmefrist des § 2 S. 2 KSchG in Lauf gesetzt.[730] Eine verfristet erklärte Annahme unter Vorbehalt ist für den Arbeitgeber nicht bindend. Ferner muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Kündigungsschutzklage erheben.
Rz. 288
Formulierungsbeispiel
Annahme unter Vorbehalt, Schreiben des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber
Mit Schreiben vom (…) haben Sie mir zum (…) mit dem Angebot gekündigt, mich zu den dort genannten geänderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. Ich nehme dieses Angebot unter dem Vorbehalt an, dass diese Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist.
Klagantrag
Es wird beantragt,
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom (…) zugegangen am (…) unwirksam ist.
Rz. 289
Letztlich besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Änderungsangebot abzulehnen. Dann wird die Kündigung behandelt wie eine "normale" Beendigungskündigung[731] (zu den Einzelheiten des Kündigungsschutzprozesses gegen Änderungskündigungen siehe § 26 Rdn 1 ff.).
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