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Auch eine krankheitsbedingte, nachhaltige Leistungsminderung kann die Kündigung sozial rechtfertigen. Dies kommt allerdings nur bei erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit in Betracht.[487] Die Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung ist im Falle einer schwerbehinderten, langjährig beschäftigten Arbeitnehmerin als sozial gerechtfertigt angesehen worden, die lediglich ⅔ der Normalleistung hat erbringen können.[488]

[487] LAG Köln v. 21.12.1995, BB 1996, 1992; Stahlhacke/Preis/Vossen/Preis, Rn 1271.
[488] BAG v. 26.9.1991, EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 10.

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