Rz. 269

Das BAG hat im Fall einer Änderungskündigung wegen Leistungsmängeln eine vorherige Abmahnung ebenso für notwendig gehalten wie bei einer auf verhaltensbedingte Gründe gestützten Änderungskündigung.[685] Auch im Falle einer Versetzung an einen anderen Dienstort wegen Leistungsmängeln kann die gebotene Interessenabwägung ergeben, dass der Arbeitgeber das beanstandete Verhalten zunächst gegenüber dem Arbeitnehmer unter Hinweis auf die sonst drohende Versetzung abmahnen muss.[686]

[685] BAG v. 12.9.1980, AuR 1981, 60; BAG v. 29.5.1985, RzK I 1 Nr. 7; BAG v. 21.11.1985, NZA 1986, 713.
[686] BAG v. 30.10.1985, NZA 1986, 713.

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