Rz. 21

Das PA-Syndrom (vgl. auch § 1 Rdn 288 und § 2 Rdn 181) kann die Änderung einer Sorge- oder Umgangsregelung begründen. Wird durch einen Elternteil das Umgangsrecht des anderen vereitelt und kann – da auch im Verfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist – durch mildere Mittel, wie etwa Ordnungsmittel eine Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 S. 3–6) oder eine Auflage an den das Umgangsrecht boykottierenden Elternteil, das Kind psychotherapeutischer Behandlung zuzuführen,[87] keine Abhilfe geschaffen werden, so kann ein Sorgerechtswechsel zum anderen Elternteil in Erwägung gezogen werden.[88]

 

Rz. 22

Lehnt das betroffene Kind den anderen Elternteil aber massiv ab, wird dies regelmäßig kein gangbarer Weg sein. Eine Fremdunterbringung wird schon deswegen kaum in Betracht kommen, weil in aller Regel die damit verbundenen Folgen für das Kind jedenfalls nicht minder schlimm sein werden als die im Falle eines Verbleibs beim Obhutselternteil samt dann ausbleibendem Umgang.[89] Der Weg sollte daher – insbesondere, wenn eine Umgangspflegschaft scheitert – über Ordnungsmittel gehen (siehe dazu § 6 Rdn 30 ff.).

[87] Dazu BVerfG ZKJ 2012, 186 m. Anm. Coester, ZKJ 2012, 182; BGH FF 2012, 67 m. Anm. Völker.
[88] OLG Hamm FamRZ 1992, 466; AG Korbach FamRZ 2003, 950.
[89] Vgl. BVerfG ZKJ 2012, 186 m. Anm. Coester, ZKJ 2012, 182; BGH FF 2012, 67 m. Anm. Völker.

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