Rz. 181

Der Widerstand eines älteren Kindes kann den Ausschluss oder die Einschränkung des Umgangs – auch mit einem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind (siehe dazu § 4 Rdn 38 f.)[690] – rechtfertigen (zum Kindeswillen siehe Rdn 102 sowie § 1 Rdn 304),[691] soweit andernfalls der Kontakt gegen den Willen des Kindes zwangsweise durchgesetzt werden müsste.[692] Allerdings kann im Einzelfall die Vollstreckung das Mittel der Wahl sein (siehe § 6 Rdn 42 f., 76). Der Ausschluss des Umgangs ist vorrangig gerechtfertigt, wenn das Kind aus eigenen Motiven und Überzeugungen den Umgang ablehnt und diese Ablehnung objektiv nachvollziehbar ist.[693] In dem Spannungsgefüge zwischen dem Kindeswillen und den Interessen des umgangsberechtigten Elternteils ist abzuwägen, wobei auch ein klar geäußerter Kindeswille keinen absoluten Vorrang besitzt und das Gericht jeweils prüfen muss, inwieweit der geäußerte Wille mit dem Kindeswohl tatsächlich in Einklang steht[694] bzw. die Überwindung des Kindeswillens kindeswohlgefährdend ist.[695] Allerdings hat der Wille eines älteren Kindes – etwa ab 13 oder 14 Jahren – erhebliches Gewicht.[696] Ein gegen den ernsthaften Widerstand des älteren Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als nutzen, zumal der Wille des Kindes gebrochen werden müsste. Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen.[697]

 

Rz. 182

Zu berücksichtigen ist, dass sich das Kind in einem schweren Loyalitätskonflikt befinden kann. Das sog. Eltern-Feindbildsyndrom oder Parental Alienation Syndrome (PAS) wird durch die Manipulation seitens eines Elternteils erzeugt,[698] so dass sich das Kind mit diesem Elternteil solidarisiert und unter Verdrängung eigener Wünsche den Umgang mit dem anderen Elternteil ablehnt.[699] In schweren PAS-Fällen kann ein Ausschluss des Umgangs gerechtfertigt sein.[700] Bei leichteren Fällen kommt ein begleiteter Umgang in Betracht.[701] Eine extrem starre Haltung des betreuenden Elternteils spricht zugleich gegen eine Erziehungseignung, so dass gegebenenfalls eine Abänderung der Sorgerechtsregelung in Erwägung gezogen werden kann (zum Umgangsboykott und den möglichen Maßnahmen siehe auch Rdn 44 ff.).[702]

 

Rz. 183

Entscheidende Bedeutung hat hierbei auch das Kindesalter, so dass es mit zunehmendem Alter schwieriger wird, eine Entscheidung gegen den Willen des Kindes zu treffen.[703] Gegebenenfalls kann dem umgangsberechtigten Elternteil auch zugemutet werden, dass er zunächst auf andere Weise den Kontakt anbahnt, etwa brieflich oder telefonisch.[704]

[690] BVerfG FamRZ 2013, 361 m. Anm. Salgo, FamRZ 2013, 343.
[691] OLG Nürnberg FamRZ 2009, 1687 (12-jähriges Kind); OLG Bremen NJW 2013, 2603 (13 und 15 Jahre alte ­Kinder).
[692] OLG Hamm FamRZ 2002, 1583; OLG Rostock ZfJ 1999, 399.
[693] OLG Dresden FamRZ 2002, 1588; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.8.2014 – 6 UF 58/14 (n.v.).
[696] Vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737; BVerfGK 6, 57; BGH FamRZ 1980, 131; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1409; NJW RR 2011, 436; Beschl. v. 25.8.2014 – 6 UF 58/14 (n.v.); KG NZFam 2015, 478; OLG Brandenburg FuR 2016, 303j; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 1729.
[697] BVerfG FamRZ 2015, 1091.
[698] AG Fürstenfeldbruck FamRZ 2002, 118; AG Groß-Gerau DAVorm 2000, 433.
[699] OLG Dresden FamRZ 2002, 1588; vgl. auch Kindler, Kinderschutz im BGB, FPR 2012, 422; ders. Trennungen zwischen Kindern und Bindungspersonen, FPR 2013, 194; Maywald, Entfremdung durch Kontaktabbruch – Kontakt verweigernde Kinder oder Eltern nach einer Trennung, FPR 2013, 200.
[701] Jopt/Behrend, DAVorm 2000, 223; Schröder, FamRZ 2000, 592.
[702] EuGHMR FamRZ 2011, 1125; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 1585; OLG Dresden FamRZ 2002, 1588.
[703] OLG Bamberg FamRZ 1998,970; OLG Celle FamRZ 1989, 892; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1409; NJW RR 2011, 436; Beschl. v. 25.8.2014 – 6 UF 58/14 (n.v.); KG NZFam 2015, 478; OLG Stuttgart NZFam 2016, 43; siehe zur Bedeutung des Kindeswillens auch BVerfG FamRZ 2008, 1737; Anm. Völker, FamRB 2008, 334.
[704] OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1124; OLG Nürnberg FamRZ 2014, 858.

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