Rz. 42

Die Höhe der Provision richtet sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Parteien. Fehlt eine Vereinbarung, gilt der "übliche Lohn" als vereinbart (§ 653 Abs. 2 BGB). Die in § 653 Abs. 2 BGB ebenfalls genannten "Taxen" bestehen nicht.[127] Was als "üblicher Lohn" zu verstehen ist, hängt ab von der Art der Tätigkeit und etwaigen örtlichen Gepflogenheiten.[128] Aufschluss kann hier die Einholung von Auskünften bei Maklerverbänden und der IHK geben. Häufig sind bei Grundstücksgeschäften 3 % zzgl. Mehrwertsteuer,[129] je nach Örtlichkeit aber durchaus auch 5 % zzgl. Mehrwertsteuer üblich.[130]

 

Rz. 43

Mangels anderweitiger Vereinbarung ist die Berechnungsgrundlage für die Provision der Vertragspreis inklusive Mehrwertsteuer.[131] Bei Staffelmieten bildet i.d.R. der Anfangsmietzins die maßgebliche Berechnungsgrundlage.[132] Findet sich im Maklervertrag keine Aussage zur vom Makler zur Provision zusätzlich zu erhebenden Umsatzsteuer, ist grundsätzlich eine "Bruttoprovision", also eine Provision ohne zusätzlichen Umsatzsteueranspruch vereinbart.[133] Dies gilt auch bei Provisionsvereinbarungen mit Auftraggebern, die vorsteuerabzugsberechtigt sind.[134] Die Höhe der Provision ist grundsätzlich frei vereinbar und findet ihre Schranke im Wucherverbot des § 138 BGB. Zwingende Sondervorschriften über die Provisionshöhe enthält § 3 WoVermG, nach dessen Absatz 2 die Provision des Wohnungsvermittlers den Betrag von zwei Monatsmieten zzgl. Mehrwertsteuer nicht übersteigen darf. Dies bezieht sich auf die Nettomiete, also ohne die üblichen Nebenkosten.[135] Hat der Auftraggeber eine höhere Provision gezahlt, kann diese nach § 5 WoVermG i.V.m. §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden.

[127] Palandt/Sprau, § 653 Rn 3.
[128] Palandt/Sprau, § 653 Rn 3; Fischer, Kap. III Rn 80.
[129] Vgl. Palandt/Sprau, § 653 Rn 3.
[130] Vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 58 für den Raum Frankfurt a.M.
[131] OLG Köln OLG-Report 2001, 25; Hamm/Schwerdtner, Rn 786.
[132] OLG München NJW-RR 1991, 1019; MüKo/Roth, § 652 Rn 199.
[133] OLG Zweibrücken AIZ 1977, 13; OLG Düsseldorf OLG-Report 1993, 317; Hamm/Schwerdtner, Rn 785.
[134] OLG Oldenburg NJW 1969, 1486; OLG Köln NJW 1971, 894; a.A. Hamm/Schwerdtner, Rn 785.
[135] Palandt/Sprau, § 652 Rn 60.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge