Rz. 42
Die Höhe der Provision richtet sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Parteien. Fehlt eine Vereinbarung, gilt der "übliche Lohn" als vereinbart (§ 653 Abs. 2 BGB). Die in § 653 Abs. 2 BGB ebenfalls genannten "Taxen" bestehen nicht.[127] Was als "üblicher Lohn" zu verstehen ist, hängt ab von der Art der Tätigkeit und etwaigen örtlichen Gepflogenheiten.[128] Aufschluss kann hier die Einholung von Auskünften bei Maklerverbänden und der IHK geben. Häufig sind bei Grundstücksgeschäften 3 % zzgl. Mehrwertsteuer,[129] je nach Örtlichkeit aber durchaus auch 5 % zzgl. Mehrwertsteuer üblich.[130]
Rz. 43
Mangels anderweitiger Vereinbarung ist die Berechnungsgrundlage für die Provision der Vertragspreis inklusive Mehrwertsteuer.[131] Bei Staffelmieten bildet i.d.R. der Anfangsmietzins die maßgebliche Berechnungsgrundlage.[132] Findet sich im Maklervertrag keine Aussage zur vom Makler zur Provision zusätzlich zu erhebenden Umsatzsteuer, ist grundsätzlich eine "Bruttoprovision", also eine Provision ohne zusätzlichen Umsatzsteueranspruch vereinbart.[133] Dies gilt auch bei Provisionsvereinbarungen mit Auftraggebern, die vorsteuerabzugsberechtigt sind.[134] Die Höhe der Provision ist grundsätzlich frei vereinbar und findet ihre Schranke im Wucherverbot des § 138 BGB. Zwingende Sondervorschriften über die Provisionshöhe enthält § 3 WoVermG, nach dessen Absatz 2 die Provision des Wohnungsvermittlers den Betrag von zwei Monatsmieten zzgl. Mehrwertsteuer nicht übersteigen darf. Dies bezieht sich auf die Nettomiete, also ohne die üblichen Nebenkosten.[135] Hat der Auftraggeber eine höhere Provision gezahlt, kann diese nach § 5 WoVermG i.V.m. §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden.
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